Artikel 13 Ausnahmen vom Quellensteuerverfahren — Besteuerung von Zinserträgen
Gliederung
KAPITEL IIIÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
Artikel 13 Ausnahmen vom Quellensteuerverfahren
(1) Mitgliedstaaten, die Quellensteuer nach Artikel 11 erheben, sehen eines der beiden folgenden Verfahren oder beide Verfahren vor, um zu gewährleisten, dass der wirtschaftliche Eigentümer beantragen kann, dass die Steuer nicht einbehalten wird:
a) ein Verfahren, das es dem wirtschaftlichen Eigentümer ausdrücklich gestattet, die Zahlstelle zur Erteilung der Auskünfte nach Kapitel II zu ermächtigen; diese Ermächtigung gilt für sämtliche Zinszahlungen dieser Zahlstelle an den betreffenden wirtschaftlichen Eigentümer; in diesem Falle ist Artikel 9 anzuwenden;
b) ein Verfahren, das gewährleistet, dass keine Quellensteuer einbehalten wird, wenn der wirtschaftliche Eigentümer seiner Zahlstelle eine von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats seines steuerlichen Wohnsitzes auf seinen Namen ausgestellte Bescheinigung nach Absatz 2 vorlegt.
(2) Auf Antrag des wirtschaftlichen Eigentümers stellt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats seines steuerlichen Wohnsitzes eine Bescheinigung mit folgenden Angaben aus:
a) Name, Anschrift und Steuer- oder sonstige Identifizierungsnummer oder, in Ermangelung einer solchen, Geburtsdatum und -ort des wirtschaftlichen Eigentümers
b) Name und Anschrift der Zahlstelle;
c) Kontonummer des wirtschaftlichen Eigentümers oder, in Ermangelung einer solchen, Kennzeichen des Wertpapiers.
Diese Bescheinigung gilt für die Dauer von höchstens drei Jahren. Sie wird jedem wirtschaftlichen Eigentümer auf Antrag binnen zwei Monaten ausgestellt.
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