EU-RechtRichtlinienEnergieeffizienzplan (ab 2025)KAPITEL III EFFIZIENZ BEI DER ENERGIENUTZUNGArtikel 20

Artikel 20Kosten für den Zugang zu Verbrauchserfassungs- und Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen für die Wärme-, Kälte- und Trinkwarmwasserversorgung

In Kraft seit 10. Oktober 2023
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