Artikel 16 Fernablesungsanforderung
In Kraft seit 10. Oktober 2023
Up-to-date
EED III (Energy Efficiency Directive)
Gliederung
KAPITEL III EFFIZIENZ BEI DER ENERGIENUTZUNG
Artikel 16 Fernablesungsanforderung
(1) Für die Zwecke der Artikel 14 und 15 müssen neu installierte Zähler und Heizkostenverteiler fernablesbar sein. Es gelten die Bedingungen der technischen und der kosteneffizienten Durchführbarkeit gemäß Artikel 15 Absatz 1.
(2) Bereits installierte, nicht fernablesbare Zähler und Heizkostenverteiler müssen bis zum 1. Januar 2027 mit dieser Funktion nachgerüstet oder durch fernablesbare Geräte ersetzt werden, es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat weist nach, dass dies nicht kosteneffizient ist.
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