EED III (Energy Efficiency Directive)
Die umfassende Bewertung des nationalen Wärme- und Kälteversorgungspotenzials gemäß Artikel 25 Absatz 1 muss Folgendes enthalten und sich auf Folgendes stützen:
1. Wärme- und Kältebedarf in Bezug auf die ermittelte Nutzenergie und quantifizierter Endenergieverbrauch in GWh pro Jahr nach Sektor:
a) Wohngebäude;
b) Dienstleistungen;
c) Industrie;
d) alle sonstigen Sektoren mit jeweils mehr als 5 % des gesamten nationalen Nutzwärme- und -kältebedarfs.
2. Ermittlung bzw., in dem unter Buchstabe a Ziffer i genannten Fall, Ermittlung oder Schätzung der derzeitigen Wärme- und Kälteversorgung:
a) nach Technologie in GWh pro Jahr, möglichst innerhalb der unter Nummer 1 genannten Sektoren, mit einer Unterscheidung zwischen Energie aus fossilen Energieträgern und aus erneuerbaren Quellen:
b) Ermittlung von Anlagen, die Abwärme oder -kälte erzeugen, und ihres Potenzials für die Wärme- und Kälteversorgung in GWh pro Jahr:
c) gemeldeter Anteil der Energie aus erneuerbaren Quellen sowie aus Abwärme oder -kälte am Endenergieverbrauch im Fernwärme- und -kältesektor während der letzten fünf Jahre im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2018/2001.
3. Aggregierte Daten über KWK-Blöcke in bestehenden Fernwärme- und Fernkältenetzen in fünf Kapazitätsbereichen, die Folgendes abdecken:
a) Primärenergieverbrauch;
b) Gesamtwirkungsgrad;
c) Primärenergieeinsparungen;
d) CO2-Emissionsfaktoren.
4. Aggregierte Daten über bestehende durch KWK versorgte Fernwärme- und Fernkältenetze in fünf Kapazitätsbereichen, die Folgendes abdecken:
a) Primärenergieverbrauch insgesamt;
b) Primärenergieverbrauch von KWK-Blöcken;
c) Anteil der KWK an der Fernwärme- und Fernkälteversorgung;
d) Verluste in Fernwärmesystemen;
e) Verluste in Fernkältesystemen;
f) Anschlussdichte;
g) Anteile der Systeme je Betriebstemperaturgruppe.
5. Landkarte des gesamten Hoheitsgebiets mit folgenden Angaben unter Wahrung der Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen:
a) bei der Analyse gemäß Nummer 1 ermittelte Wärme- und Kältebedarfsgebiete, wobei im Interesse der Konzentration auf energieintensive Gebiete in Städten und Ballungsgebieten einheitliche Kriterien anzuwenden sind;
b) gemäß Nummer 2 Buchstabe b ermittelte bestehende Wärme- und Kälteversorgungspunkte und Fernwärmeübertragungsanlagen;
c) geplante Wärme- und Kälteversorgungspunkte des gemäß Nummer 2 Buchstabe b beschriebenen Typs sowie neu ermittelte Gebiete für Fernwärme und -kälte.
6. Prognose der Trends für den Wärme- und Kältebedarf in GWh im Hinblick auf die nächsten 30 Jahre, insbesondere unter Berücksichtigung der Projektionen für die nächsten zehn Jahre, der Änderung des Bedarfs in Gebäuden und verschiedenen Industriesektoren und der Auswirkungen politischer Maßnahmen und Strategien im Zusammenhang mit dem Bedarfsmanagement, wie z. B. langfristiger Strategien für die Gebäuderenovierung gemäß der Richtlinie (EU) 2018/844 des Europäischen Parlaments und des Rates.
7. Geplanter Beitrag des Mitgliedstaats zu seinen nationalen Zielen, Zielvorgaben und Beiträgen zu den fünf Dimensionen der Energieunion gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/1999, der durch eine effiziente Wärme- und Kälteversorgung geleistet werden soll, insbesondere in Bezug auf Artikel 4 Buchstabe b Nummern 1 bis 4 und Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der genannten Verordnung, wobei anzugeben ist, welche dieser Elemente den gemäß Artikel 3 und den Artikeln 7 bis 12 der Verordnung (EU) 2018/1999 übermittelten integrierten nationalen Energie- und Klimaplan ergänzen.
8. Ein allgemeiner Überblick über die bestehenden Strategien und Maßnahmen, die im letzten Bericht gemäß den Artikeln 3, 20 und 21 sowie Artikel 27 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/1999 beschrieben werden.
9. Für das gesamte nationale Hoheitsgebiet ist anhand der in Artikel 25 Absatz 3 genannten Kosten-Nutzen-Analyse eine Analyse des wirtschaftlichen Potenzials verschiedener Wärme- und Kälteversorgungstechnologien durchzuführen; dabei sind alternative Szenarien für auf erneuerbaren Energien basierende oder effizientere Wärme- und Kälteversorgungstechnologien zu ermitteln, wobei gegebenenfalls zwischen Energie aus fossilen Energieträgern und Energie aus erneuerbaren Quellen zu unterscheiden ist.
Die folgenden Technologien sollten berücksichtigt werden:
a) Industrieabwärme und -kälte;
b) Abfallverbrennung;
c) hocheffiziente KWK;
d) erneuerbare Energiequellen, z. B. Geothermie, Solarthermie und Biomasse, die nicht für die hocheffiziente KWK genutzt werden;
e) Wärmepumpen;
f) Verringerung der Wärme- und Kälteverluste bestehender Fernwärme- bzw. –kältenetze;
g) Fernwärme- und Fernkältesysteme.
10. Die Analyse des wirtschaftlichen Potenzials umfasst folgende Schritte und Erwägungen:
a) Erwägungen:
b) Kosten und Nutzen
c) Relevante Szenarien im Vergleich zum Grundlagenszenario:
d) Grenzen und integrierter Ansatz:
e) Annahmen:
f) Sensitivitätsanalyse: Es wird eine Sensitivitätsanalyse einbezogen, um Kosten und Nutzen eines Projekts oder einer Gruppe von Projekten auf der Grundlage variabler Faktoren, die sich erheblich auf das Ergebnis der Berechnungen auswirken, wie z. B. unterschiedlicher Energiepreise, Nachfrageniveaus, Abzinsungssätze und sonstiger variabler Faktoren, zu bewerten.
11. Ein Überblick über neue gesetzgeberische und andere strategische Maßnahmen, mit denen das gemäß den Nummern 9 und 10 ermittelte wirtschaftliche Potenzial erschlossen werden soll, zusammen mit einer Prognose für
a) die Verringerung der Treibhausgasemissionen;
b) die Primärenergieeinsparungen in GWh pro Jahr;
c) die Auswirkungen auf den Anteil der hocheffizienten KWK;
d) die Auswirkungen auf den Anteil der erneuerbaren Energiequellen am nationalen Energieversorgungsmix und am Wärme- und Kälteversorgungssektor;
e) Zusammenhänge mit nationalen Finanzprogrammen und Kosteneinsparungen für den öffentlichen Haushalt und die Marktteilnehmer;
f) etwaige öffentliche Fördermaßnahmen mit ihrem jährlichen Haushalt und der Ermittlung eines möglichen Beihilfeelements.
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