Artikel 6 Vertragsmäßigkeit der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen
In Kraft seit 11. Juni 2019
Up-to-date
Der Unternehmer stellt dem Verbraucher digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen bereit, die unbeschadet des Artikels 10 und soweit jeweils anwendbar, die Anforderungen der Artikel 7, 8 und 9 erfüllen.
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