Artikel 17 Berichterstattung
In Kraft seit 03. September 2013
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Cybercrime RL
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 4. September 2017 einen Bericht darüber vor, inwieweit die Mitgliedstaaten die zur Einhaltung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen ergriffen haben, und unterbreitet erforderlichenfalls Gesetzgebungsvorschläge. Die Kommission berücksichtigt auch die technischen und rechtlichen Entwicklungen im Bereich der Cyberkriminalität, insbesondere hinsichtlich des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie.
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