(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unternehmen die in den Artikeln 7 bis 16 festgelegte risikobasierte Sorgfaltspflicht in den Bereichen Menschenrechte und Umwelt („Sorgfaltspflicht“) durch folgende Maßnahmen erfüllen:
a) Einbeziehung der Sorgfaltspflicht in ihre Unternehmenspolitik und Risikomanagementsysteme nach Artikel 7;
b) Ermittlung und Bewertung tatsächlicher oder potenzieller negativer Auswirkungen nach Artikel 8 und erforderlichenfalls Priorisierung tatsächlicher oder potenzieller negativer Auswirkungen nach Artikel 9;
c) Verhinderung und Minderung potenzieller negativer Auswirkungen, Abstellung tatsächlicher negativer Auswirkungen und Minimierung ihres Ausmaßes nach den Artikeln 10 und 11;
d) Leistung von Abhilfe für tatsächliche negative Auswirkungen nach Artikel 12;
e) sinnvolle Einbeziehung von Interessenträgern nach Artikel 13;
f) Einrichtung und Aufrechterhaltung eines Meldemechanismus und Beschwerdeverfahrens nach Artikel 14;
g) Überwachung der Wirksamkeit ihrer Strategien und Maßnahmen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht nach Artikel 15;
h) öffentliche Kommunikation über die Sorgfaltspflicht nach Artikel 16.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unternehmen zum Zwecke der Sorgfaltspflicht berechtigt sind, Ressourcen und Informationen innerhalb ihrer jeweiligen Unternehmensgruppen sowie mit anderen juristischen Personen auszutauschen.
(4) Die Mitgliedstaaten schreiben den Unternehmen vor, die Unterlagen über die Maßnahmen, die sie zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten ergriffen haben, einschließlich einschlägiger Belege, zum Nachweis der Einhaltung der Sorgfaltspflichten mindestens fünf Jahre lang ab dem Zeitpunkt aufzubewahren, zu dem diese Unterlagen vorgelegt oder eingeholt wurden.
Ist bei Ablauf der in Unterabsatz 1 genannten Aufbewahrungsfrist ein Gerichts- oder Verwaltungsverfahren nach der vorliegenden Richtlinie anhängig, so verlängert sich die Aufbewahrungsfrist bis zum Abschluss der Angelegenheit.
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