(1) Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
a) „Unternehmen“ Folgendes:
b) „negative Auswirkungen auf die Umwelt“ nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt, die sich aus einem Verstoß gegen die Verbote und Verpflichtungen nach Teil I Abschnitt 1 Nummern 15 und 16 und Teil II des Anhangs dieser Richtlinie ergeben, wobei die nationalen Rechtsvorschriften, die mit den Bestimmungen der darin aufgeführten Instrumente zusammenhängen, zu berücksichtigen sind;
c) „negative Auswirkungen auf die Menschenrechte“ Auswirkungen auf Personen, die sich aus Folgendem ergeben:
d) „negative Auswirkungen“ nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt oder die Menschenrechte;
e) „Tochterunternehmen“ eine juristische Person im Sinne von Artikel 2 Nummer 10 der Richtlinie 2013/34/EU und eine juristische Person, über die die Tätigkeit eines „kontrollierten Unternehmens“ im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt wird;
f) „Geschäftspartner“ eine Einrichtung,
g) „Aktivitätskette“
h) „Überprüfung durch unabhängige Dritte“ die Überprüfung der Einhaltung der sich aus dieser Richtlinie ergebenden Menschenrechts- und Umweltanforderungen seitens eines Unternehmens oder Teilen seiner Aktivitätskette durch einen objektiven und von dem Unternehmen völlig unabhängigen Sachverständigen, der frei von Interessenkonflikten und externer Einflussnahme ist, je nach Art der negativen Auswirkungen Erfahrung und Kompetenz in Umwelt- oder Menschenrechtsfragen besitzt und hinsichtlich der Qualität und Zuverlässigkeit der Überprüfung rechenschaftspflichtig ist;
i) „KMU“ Kleinstunternehmen, kleine oder mittlere Unternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform, die nicht Teil einer großen Gruppe sind, gemäß den Definitionen in Artikel 3 Absätze 1, 2, 3 und 7 der Richtlinie 2013/34/EU;
j) „Industrieinitiative bzw. Multi-Stakeholder-Initiative“ eine Kombination von freiwilligen Verfahren, Instrumenten und Mechanismen zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten, die von Regierungen, Industrieverbänden, interessierten Organisationen, einschließlich Organisationen der Zivilgesellschaft, oder Gruppierungen bzw. Kombinationen davon, an denen sich Unternehmen beteiligen können, um die Erfüllung der Sorgfaltspflichten zu unterstützen, entwickelt und überwacht werden;
k) „Bevollmächtigter“ eine in der Union ansässige oder niedergelassene natürliche oder juristische Person, die von einem Unternehmen im Sinne von Buchstabe a Ziffer ii beauftragt ist, in Bezug auf die Erfüllung der aus dieser Richtlinie resultierenden Verpflichtungen dieses Unternehmens in dessen Namen zu handeln;
l) „schwerwiegende negative Auswirkungen“ negative Auswirkungen, die aufgrund ihrer Art, wie etwa Auswirkungen, die das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit von Menschen schädigen, oder aufgrund ihrer Größe, ihrer Tragweite oder ihres irreversiblen Charakters unter Berücksichtigung ihrer Schwere, einschließlich der Anzahl von Personen, die betroffen sind oder sein können, des Ausmaßes, in dem die Umwelt geschädigt oder anderweitig beeinträchtigt wird oder werden kann, ihrer Unumkehrbarkeit und der Grenzen der Möglichkeiten, die betroffenen Personen oder die Umwelt innerhalb eines angemessenen Zeitraums wieder in eine Situation oder einen Zustand zu versetzen, die der Situation bzw. der dem Zustand vor den Auswirkungen entspricht, besonders gravierend sind;
m) „Nettoumsatz“
n) „Interessenträger“ die Beschäftigten des Unternehmens, die Beschäftigten seiner Tochterunternehmen, Gewerkschaften und Arbeitnehmervertreter, Verbraucher sowie andere Einzelpersonen, Gruppen, Gemeinschaften oder Einrichtungen, deren Rechte oder Interessen durch die Produkte, Dienstleistungen und Geschäftstätigkeiten dieses Unternehmens, seiner Tochterunternehmen und seiner Geschäftspartner beeinträchtigt werden oder beeinträchtigt werden könnten, einschließlich der Beschäftigten, Gewerkschaften und Arbeitnehmervertreter der Geschäftspartner des Unternehmens, nationaler Menschenrechts- und Umweltorganisationen, Organisationen der Zivilgesellschaft, deren Zwecke den Schutz der Umwelt umfassen, und der rechtmäßigen Vertreter dieser Personen, Gruppen, Gemeinschaften oder Einrichtungen;
o) „geeignete Maßnahmen“ Maßnahmen, mit denen die Ziele der Sorgfaltspflicht erreicht werden können, indem die negativen Auswirkungen in einer Weise angegangen werden, die angemessen ist und dem Schweregrad und der Wahrscheinlichkeit der negativen Auswirkungen entspricht, und die dem Unternehmen nach vernünftigem Ermessen zur Verfügung stehen, wobei den Umständen des Einzelfalls, einschließlich der Art und des Umfangs der negativen Auswirkungen und relevanten Risikofaktoren, Rechnung getragen wird;
p) „Geschäftsbeziehung“ die Beziehung eines Unternehmens zu einem Geschäftspartner;
q) „Muttergesellschaft“ ein Unternehmen, das eines oder mehrere Tochterunternehmen kontrolliert;
r) „oberste Muttergesellschaft“ eine Muttergesellschaft, die gemäß den in Artikel 22 Absätze 1 bis 5 der Richtlinie 2013/34/EU genannten Kriterien direkt oder indirekt eines oder mehrere Tochterunternehmen kontrolliert und nicht von einem anderen Unternehmen kontrolliert wird;
s) „Unternehmensgruppe“ oder „Gruppe“ eine Muttergesellschaft und alle ihre Tochterunternehmen;
t) „Abhilfe“ die Wiederherstellung der Situation oder des Zustands, in der/dem sich die betroffene Person/die betroffenen Personen, die Gemeinschaften oder die Umwelt ohne eingetretene tatsächliche negative Auswirkungen befunden hätten, und die bzw. der in einem angemessenen Verhältnis zur Beteiligung des Unternehmens an den negativen Auswirkungen stehen muss, einschließlich einer finanziellen oder nichtfinanziellen Entschädigung, die das Unternehmen einer oder mehreren von den tatsächlichen negativen Auswirkungen betroffenen Personen bereitstellt, und soweit zutreffend die Erstattung jeglicher den Behörden durch die notwendigen Abhilfemaßnahmen entstandenen Kosten;
u) „Risikofaktoren“ Tatsachen, Situationen oder Umstände, die den Schweregrad und die Wahrscheinlichkeit nachteiliger Auswirkungen betreffen, darunter Tatsachen, Situationen oder Umstände auf Unternehmensebene, die Geschäftstätigkeiten betreffende, geografische und kontextbezogene, auf die Produkte und Dienstleistungen bezogene sowie branchenspezifische Tatsachen, Situationen oder Umstände;
v) „Schweregrad negativer Auswirkungen“ das Ausmaß, die Tragweite oder den irreversiblen Charakter negativer Auswirkungen unter Berücksichtigung der Schwere negativer Auswirkungen, einschließlich der Anzahl der Personen, die betroffen sind oder betroffen sein können, des Ausmaßes, in dem die Umwelt geschädigt wird oder werden kann, der Unumkehrbarkeit der Auswirkungen und der Grenzen der Möglichkeiten, die betroffenen Personen oder die Umwelt innerhalb eines angemessenen Zeitraums in eine Situation oder einen Zustand zu versetzen, die bzw. der der Situation oder dem Zustand vor der Auswirkung entspricht.
(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 34 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um den Anhang der vorliegenden Richtlinie dahin gehend zu ändern,
a) dass Bezugnahmen auf Artikel von im Anhang dieser Richtlinie aufgeführten internationalen Instrumenten aufgenommen werden, die von allen Mitgliedstaaten ratifiziert wurden und in den Anwendungsbereich eines spezifischen Rechts, Verbots oder einer spezifischen Verpflichtung im Zusammenhang mit dem Schutz der Menschenrechte, der Grundfreiheiten und der Umwelt fallen;
b) dass erforderlichenfalls Bezugnahmen auf im Anhang dieser Richtlinie aufgeführte internationale Instrumente im Hinblick auf ihre Änderung, Verdrängung oder Aufhebung geändert werden;
c) entsprechend den Entwicklungen in den einschlägigen internationalen Foren in Bezug auf die in Teil 1 Abschnitt 2 des Anhangs dieser Richtlinie aufgeführten Instrumente:
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