Artikel 8 Kritische Einrichtungen in den Sektoren Banken, Finanzmarktinfrastruktur und digitale Infrastruktur
In Kraft seit 16. Januar 2023
Up-to-date
CER Richtlinie
Gliederung
KAPITEL II NATIONALE RAHMEN FÜR DIE RESILIENZ KRITISCHER EINRICHTUNGEN
Artikel 8 Kritische Einrichtungen in den Sektoren Banken, Finanzmarktinfrastruktur und digitale Infrastruktur
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Artikel 11 und die Kapitel III, IV und VI nicht für die von ihnen ermittelten kritischen Einrichtungen in den Sektoren gelten, die unter den Nummern 3, 4 und 8 in der Tabelle im Anhang aufgeführt sind. Die Mitgliedstaaten können nationale Vorschriften erlassen oder beibehalten, um ein höheres Maß an Resilienz für diese kritischen Einrichtungen zu erreichen, sofern diese Vorschriften mit dem geltenden Unionsrecht vereinbar sind.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden