Artikel 26 Umsetzung
In Kraft seit 16. Januar 2023
Up-to-date
CER Richtlinie
Gliederung
KAPITEL VIII SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 26 Umsetzung
(1) Bis zum 17. Oktober 2024 erlassen und veröffentlichen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Vorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Sie wenden diese Vorschriften ab dem 18. Oktober 2024 an.
(2) Bei Erlass der Vorschriften nach Absatz 1 nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
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