Artikel 16 Normen
In Kraft seit 16. Januar 2023
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CER Richtlinie
Gliederung
KAPITEL III RESILIENZ KRITISCHER EINRICHTUNGEN
Artikel 16 Normen
Um die abgestimmte Umsetzung dieser Richtlinie voranzutreiben, fördern die Mitgliedstaaten die Anwendung von europäischen und internationalen Normen und technischen Spezifikationen, die für die Maßnahmen zur Sicherheit und Resilienz kritischer Einrichtungen relevant sind, sofern dies sinnvoll ist und ohne die Verwendung einer bestimmten Technologieart vorzuschreiben oder diese zu bevorzugen.
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