CER Richtlinie
Gliederung
KAPITEL III RESILIENZ KRITISCHER EINRICHTUNGEN
Artikel 14 Zuverlässigkeitsüberprüfungen
(1) Die Mitgliedstaaten legen die Bedingungen fest, unter denen eine kritische Einrichtung in hinreichend begründeten Fällen und unter Berücksichtigung der Risikobewertung durch Mitgliedstaaten Anträge auf Zuverlässigkeitsüberprüfungen von Personen stellen darf, die
a) sensible Funktionen in oder zugunsten der kritischen Einrichtung innehaben, insbesondere in Bezug auf die Resilienz der kritischen Einrichtung;
b) berechtigt sind, über einen direkten Zugriff oder Fernzugriff auf ihre Räumlichkeiten, Informationen oder Kontrollsysteme zu verfügen, auch im Zusammenhang mit der Sicherheit der kritischen Einrichtung;
c) für die Besetzung von Positionen, die unter die in den Buchstaben a und b festgelegten Kriterien fallen, in Betracht gezogen werden.
(2) Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89).
(3) Eine in Absatz 1 genannte Zuverlässigkeitsüberprüfung muss mindestens
a) sich der Identität der Person, die einer Zuverlässigkeitsüberprüfung unterzogen wird, vergewissern;
b) eine Strafregisterprüfung der Person in Bezug auf Straftaten, die für eine spezifische Position relevant sind, enthalten.
Bei Zuverlässigkeitsüberprüfungen nutzen die Mitgliedstaaten das Europäische Strafregisterinformationssystem gemäß den im Rahmenbeschluss 2009/315/JI und — sofern relevant und anwendbar — in der Verordnung (EU) 2019/816 festgelegten Verfahren zur Einholung von Informationen aus den Strafregistern von anderen Mitgliedstaaten. Die in Artikel 3 Absatz 1 des Rahmenbeschlusses 2009/315/JI und Artikel 3 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2019/816 genannten Zentralbehörden beantworten Ersuchen um solche Informationen im Einklang mit Artikel 8 Absatz 1 des Rahmenbeschlusses 2009/315/JI innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang des Ersuchens gemäß Artikel 8 Absatz 1 des Rahmenbeschlusses 2009/315/JI.
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