CER Richtlinie
Gliederung
KAPITEL II NATIONALE RAHMEN FÜR DIE RESILIENZ KRITISCHER EINRICHTUNGEN
Artikel 11 Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten
Rückverweise
(1) Die Mitgliedstaaten konsultieren einander gegebenenfalls in Bezug auf kritische Einrichtungen zur Sicherstellung der einheitlichen Anwendung dieser Richtlinie. Diese Konsultationen finden insbesondere in Bezug auf kritische Einrichtungen statt,
a) die kritische Infrastrukturen nutzen, die physisch zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten verbunden sind,
b) die Teil von Unternehmensstrukturen sind, die mit kritischen Einrichtungen in anderen Mitgliedstaaten verbunden sind oder zu ihnen in Bezug stehen,
c) die als kritische Einrichtungen in einem Mitgliedstaat eingestuft wurden und wesentliche Dienste für andere bzw. in anderen Mitgliedstaaten erbringen.
(2) Ziel der Konsultationen nach Absatz 1 ist es, die Resilienz kritischer Einrichtungen zu verbessern und, soweit möglich, den Verwaltungsaufwand für diese zu verringern.
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