Artikel 72 Ausschussverfahren
In Kraft seit 09. Juli 2024
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AMLD6
Gliederung
KAPITEL VII SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 72 Ausschussverfahren
(1) Die Kommission wird vom Ausschuss zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung unterstützt, der durch Artikel 34 der Verordnung (EU) 2023/1113 eingesetzt wurde. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
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