EU-RechtRichtlinienVerhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung (ab 2027) – Mechanismen der MitgliedstaatenKAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGENABSCHNITT 2 Nationale Maßnahmen in Sektoren, die Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ausgesetzt sindArtikel 6

Artikel 6 Kontrollen der Führungsebene und der wirtschaftlichen Eigentümer bestimmter Verpflichteter

In Kraft seit 09. Juli 2024
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