EU-RechtRichtlinienVerhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung (ab 2027) – Mechanismen der MitgliedstaatenKAPITEL V ZUSAMMENARBEITABSCHNITT 2 Zusammenarbeit mit anderen Behörden und Austausch vertraulicher InformationenArtikel 66

Artikel 66 Zusammenarbeit mit Behörden, die für die Umsetzung gezielter finanzieller Sanktionen zuständig sind

In Kraft seit 09. Juli 2024
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