Artikel 63 Zusammenarbeit mit der AMLA
In Kraft seit 09. Juli 2024
Up-to-date
AMLD6
Gliederung
KAPITEL V ZUSAMMENARBEIT
ABSCHNITT 1 Zusammenarbeit zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
Artikel 63 Zusammenarbeit mit der AMLA
Die zentralen Meldestellen und die Aufsichtsbehörden arbeiten mit der AMLA zusammen und stellen ihr alle Informationen zur Verfügung, die sie benötigt, um ihren Pflichten im Rahmen der vorliegenden Richtlinie und der Verordnungen (EU) 2024/1624 und (EU) 2024/1620 nachkommen zu können.
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