EU-RechtRichtlinienVerhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung (ab 2027) – Mechanismen der MitgliedstaatenKAPITEL V ZUSAMMENARBEITABSCHNITT 1 Zusammenarbeit zur Bekämpfung von Geldwäsche und TerrorismusfinanzierungArtikel 62

Artikel 62 Übermittlung der Liste der zuständigen Behörden

In Kraft seit 09. Juli 2024
Up-to-date