EU-RechtRichtlinienVerhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung (ab 2027) – Mechanismen der MitgliedstaatenKAPITEL IV BEAUFSICHTIGUNG DER GELDWÄSCHEBEKÄMPFUNGABSCHNITT 5 Meldung von VerstößenArtikel 60

Artikel 60 Meldung von Verstößen und Schutz von Hinweisgebern

In Kraft seit 09. Juli 2024
Up-to-date