EU-RechtRichtlinienVerhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung (ab 2027) – Mechanismen der MitgliedstaatenKAPITEL IV BEAUFSICHTIGUNG DER GELDWÄSCHEBEKÄMPFUNGABSCHNITT 4 Geldbußen und verwaltungsrechtliche MaßnahmenArtikel 54

Artikel 54 Aufsichtsmaßnahmen in Bezug auf Niederlassungen von Verpflichteten und bestimmte Tätigkeiten im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs

In Kraft seit 09. Juli 2024
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