EU-RechtRichtlinienVerhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung (ab 2027) – Mechanismen der MitgliedstaatenKAPITEL IV BEAUFSICHTIGUNG DER GELDWÄSCHEBEKÄMPFUNGABSCHNITT 2 Zusammenarbeit innerhalb der Aufsichtskollegien zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und mit den entsprechenden DrittlandsbehördenArtikel 49

Artikel 49 Aufsichtskollegien zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor

In Kraft seit 09. Juli 2024
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