Artikel 44 Allgemeine Grundsätze für die Zusammenarbeit bei der Beaufsichtigung
In Kraft seit 09. Juli 2024
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AMLD6
Gliederung
KAPITEL IV BEAUFSICHTIGUNG DER GELDWÄSCHEBEKÄMPFUNG
ABSCHNITT 1 Allgemeine Bestimmungen
Artikel 44 Allgemeine Grundsätze für die Zusammenarbeit bei der Beaufsichtigung
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufseher unabhängig von ihrer Art oder ihrem Status so umfassend wie möglich zusammenarbeiten. Eine solche Zusammenarbeit kann auch — innerhalb der Befugnisse des ersuchten Aufsehers — die Durchführung von Untersuchungen im Namen des ersuchenden Aufsehers und den anschließenden Austausch der im Rahmen solcher Untersuchungen gewonnenen Informationen oder die Erleichterung der Durchführung solcher Untersuchungen durch den ersuchenden Aufseher umfassen.
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