Artikel 43 Bereitstellung von Informationen an zentrale Meldestellen
In Kraft seit 09. Juli 2024
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AMLD6
Gliederung
KAPITEL IV BEAUFSICHTIGUNG DER GELDWÄSCHEBEKÄMPFUNG
ABSCHNITT 1 Allgemeine Bestimmungen
Artikel 43 Bereitstellung von Informationen an zentrale Meldestellen
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufseher der zentralen Meldestelle mindestens die folgenden Informationen übermitteln:
a) die Liste der im jeweiligen Mitgliedstaat tätigen Niederlassungen und die Liste derjenigen Infrastruktur, die ihrer Aufsicht gemäß Artikel 38 Absatz 1 unterliegen, sowie alle Änderungen dieser Listen;
b) alle relevanten Erkenntnisse, die auf schwerwiegende Mängel der Meldesysteme der Verpflichteten hindeuten;
c) die Ergebnisse der gemäß Artikel 40 durchgeführten Risikobewertungen in aggregierter Form.
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