Artikel 35 Wirkung strafrechtlicher Bestimmungen
In Kraft seit 09. Juli 2024
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AMLD6
Gliederung
KAPITEL III ZENTRALE MELDESTELLEN
Artikel 35 Wirkung strafrechtlicher Bestimmungen
Unterschiedliche Definitionen von Vortaten im jeweiligen nationalen Recht dürfen dem nicht entgegenstehen, dass die zentralen Meldestellen einer anderen zentralen Meldestelle Amtshilfe leisten, und sie dürfen auch nicht zu Einschränkungen des Austauschs, der Weitergabe und der Verwendung von Informationen gemäß den Artikeln 31, 32, 33 und 34 führen.
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