EU-RechtRichtlinienVerhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung (ab 2027) – Mechanismen der MitgliedstaatenKAPITEL III ZENTRALE MELDESTELLENArtikel 33

Artikel 33 Verwendung der zwischen zentralen Meldestellen ausgetauschten Informationen durch die zentralen Meldestellen

In Kraft seit 09. Juli 2024
Up-to-date