AMLD6
Gliederung
KAPITEL III ZENTRALE MELDESTELLEN
Artikel 21 Zugang zu Informationen
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass zentrale Meldestellen unabhängig von ihrem Organisationsstatus Zugang zu den Informationen, einschließlich Finanz-, Verwaltungs- und Strafverfolgungsinformationen, haben, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zentralen Meldestellen mindestens über Folgendes verfügen:
a) sofortigen und direkten Zugang zu den folgenden Finanzinformationen:
b) sofortigen und direkten Zugang zu den folgenden Verwaltungsinformationen:
c) direkten oder indirekten Zugriff auf folgende Strafverfolgungsinformationen:
Die unter Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten Informationen umfassen Strafregistereintragungen, Informationen über Ermittlungen, Informationen über das Einfrieren oder die Beschlagnahme von Vermögenswerten oder über andere Ermittlungs- oder einstweilige Maßnahmen, sowie Informationen über Verurteilungen und Einziehungen.
Die Mitgliedstaaten können die Beschränkung des Zugangs zu den unter Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten strafverfolgungsrelevanten Informationen im Einzelfall gestatten, wenn die Bereitstellung dieser Informationen voraussichtlich eine laufende Ermittlung gefährdet.
(2) Der Zugang zu den in Absatz 1 aufgeführten Informationen gilt als direkt und unmittelbar, wenn die Informationen in einer IT-Datenbank, einem Register oder einem Datenabrufsystem enthalten sind, von dem die zentrale Meldestelle die Informationen ohne Zwischenschritte abrufen kann, oder wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) die Stellen oder Behörden, die über die Informationen verfügen, stellen diese den zentralen Meldestellen zügig zur Verfügung und
b) keine Stelle, Behörde noch ein Dritter ist in der Lage, in die angeforderten Daten oder die bereitzustellenden Informationen einzugreifen.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zentrale Meldestelle nach Möglichkeit direkten Zugang zu den in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten Informationen erhält. In Fällen, in denen die zentrale Meldestelle indirekten Zugang zu Informationen erhält, stellt die Stelle oder Behörde, der die angeforderte Information vorliegt, diese zeitnah zur Verfügung.
(4) Jede zentrale Meldestelle kann im Rahmen ihrer Aufgaben von jedem Verpflichteten Informationen anfordern, einholen und nutzen, um ihre Aufgaben gemäß Artikel 19 Absatz 3 der vorliegenden Richtlinie wahrzunehmen, selbst wenn keine vorherige Meldung gemäß Artikel 69 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a oder Artikel 70 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1624 erstattet wurde. Die Verpflichteten sind nicht verpflichtet, Informationsersuchen nach diesem Absatz nachzukommen, wenn sie Informationen betreffen, die in den in Artikel 70 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Fällen erlangt wurden.
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