EU-RechtRichtlinienVerhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung (ab 2027) – Mechanismen der MitgliedstaatenKAPITEL II REGISTERABSCHNITT 1 Zentralregister wirtschaftlicher EigentümerArtikel 11

Artikel 11 Allgemeine Vorschriften für den Zugang von zuständigen Behörden, Selbstverwaltungseinrichtungen und Verpflichteten zu den Registern wirtschaftlicher Eigentümer

In Kraft seit 09. Juli 2024
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Artikel 11 Allgemeine Vorschriften für den Zugang von zuständigen Behörden, Selbstverwaltungseinrichtungen und Verpflichteten zu den Registern wirtschaftlicher Eigentümer — AMLD6 | GesetzeFinden.at