ANHANG V 1.Hintergrund — Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1795 der Kommission vom 10.7.2023 gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angemessenheit des Schutzniveaus für personenbezogene Daten nach dem Datenschutzrahmen EU-USA (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 4745) (Text von Bedeutung für den EWR)
Rückverweise
6. Juli 2023
Kommissar Didier Reynders
Europäische Kommission
Rue de la Loi / Wetstraat 200
1049 Brüssel
Belgien
Sehr geehrter Herr Reynders,
das US-Verkehrsministerium („Ministerium“) freut sich über diese Gelegenheit, näher auf seine Rolle bei der Umsetzung der Grundsätze des Datenschutzrahmens EU-USA („Datenschutzrahmen EU-USA“) eingehen zu können. Der Datenschutzrahmen EU-USA wird einen wesentlichen Beitrag zum Schutz personenbezogener Daten, die im Geschäftsverkehr in einer zunehmend vernetzten Welt zur Verfügung gestellt werden, leisten. Er wird Unternehmen in die Lage versetzen, in der globalen Wirtschaft wichtige Transaktionen durchzuführen, und zugleich sicherstellen, dass die Verbraucher in der EU ein hohes Maß an Datenschutz genießen.
Das Ministerium hat seine Verpflichtung zur Durchsetzung der Safe-Harbor-Regelung zwischen den USA und der EU erstmals vor über 22 Jahren in einem Schreiben an die Europäische Kommission öffentlich zum Ausdruck gebracht; diese Verpflichtungen wurden in einem Schreiben aus dem Jahr 2016 in Bezug auf den EU-US-Datenschutzschild wiederholt und erweitert. In diesem Schreiben verpflichtete sich das Ministerium, die Grundsätze der Safe-Harbor-Regelung zwischen den USA und der EU und anschließend die Grundsätze des Datenschutzschilds zwischen der EU und den USA mit Nachdruck geltend zu machen. Das Ministerium dehnt diese Verpflichtung auf die Grundsätze des Datenschutzrahmens EU-USA aus, und dieses Schreiben erinnert an diese Verpflichtung.
Insbesondere bestätigt das Ministerium seine Verpflichtung in den folgenden Schlüsselbereichen: 1) vorrangige Behandlung von Ermittlungen bei mutmaßlichen Verstößen gegen die Grundsätze des Datenschutzrahmens EU-USA, 2) angemessene Durchsetzungsmaßnahmen gegen Organisationen, die falsche oder irreführende Behauptungen über die Beteiligung am Datenschutzrahmen EU-USA aufstellen, und 3) Überwachung und Veröffentlichung von Durchsetzungsmaßnahmen im Zusammenhang mit Verstößen gegen die Grundsätze des Datenschutzrahmens EU-USA. Auf jede dieser Verpflichtungen wollen wir im Folgenden näher eingehen und relevante Hintergrundinformationen zur Rolle des Ministeriums beim Schutz von Verbraucherdaten und bei der Durchsetzung der Grundsätze des Datenschutzrahmens liefern, um den notwendigen Kontext herzustellen.
Das Ministerium setzt sich konsequent dafür ein, die Geheimhaltung personenbezogener Daten, die Verbraucher den Luftverkehrsgesellschaften oder den Inhabern von Kartenverkaufsstellen überlassen, zu gewährleisten.
Die Handlungsbefugnisse des Ministeriums auf diesem Gebiet ergeben sich aus 49 U.S.C. 41712, zur Verhinderung unlauterer oder irreführender Praktiken im Luftverkehr oder beim Verkauf von Luftverkehrsdienstleistungen durch Luftfahrtunternehmen oder Vermittler. Abschnitt 41712 ist nach dem Vorbild von Abschnitt 5 des Federal Trade Commission (FTC) Act (15 U.S.C. 45) aufgebaut.
Vor Kurzem hat das Verkehrsministerium Vorschriften zur Definition unlauterer und irreführender Praktiken erlassen, die im Einklang mit der Entscheidungspraxis des Verkehrsministeriums und der FTC stehen (Titel 14 CFR § 399.79). Eine Handlung oder Praxis ist „unlauter”, wenn sie tatsächlich oder vermutlich einen erheblichen Schaden bewirkt, der von Verbrauchern unter normalen Umständen nicht zu vermeiden ist oder nicht durch ausgleichende Vorteile für die Verbraucher oder den Wettbewerb aufgewogen wird.
https://www.transportation.gov/individuals/aviation-consumer-protection/privacy.
Wie oben ausgeführt, verfügt das Ministerium gemäß Bundesgesetz über die alleinige Befugnis, die Datenschutzpraxis von Luftverkehrsgesellschaften zu regulieren, und mit der FTC über die gemeinsame Befugnis, die Datenschutzpraxis der Inhaber von Verkaufsstellen für Flugtickets zu regeln.
Sobald sich eine Luftverkehrsgesellschaft oder der Inhaber einer Verkaufsstelle für Flugtickets öffentlich zu den Grundsätzen des Datenschutzrahmens EU-USA bekennt, kann das Ministerium daher von den rechtlichen Befugnissen gemäß Abschnitt 41712 Gebrauch machen und die Einhaltung dieser Grundsätze sicherstellen. Gibt also ein Passagier Informationen an eine Luftverkehrsgesellschaft oder den Inhaber einer Verkaufsstelle, die sich zur Einhaltung der Grundsätze des Datenschutzrahmens EU-USA verpflichtet haben, dann würde ein Verstoß gegen diese Grundsätze eine Verletzung der Bestimmungen des Abschnitts 41712 darstellen.
Ehemals bekannt als Office of Aviation Enforcement and Proceedings (Dienststelle für Rechtsdurchsetzung und Verfahren im Luftverkehr).
http://www.transportation.gov/airconsumer/privacy-complaints.
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Das Ministerium hat nicht das Recht, beschwerdeführenden Privatpersonen Schadensersatz oder finanzielle Entschädigungen zuzuerkennen. Es kann allerdings Vereinbarungen genehmigen, die sich aus von der OACP eingebrachten Untersuchungen ergeben und dem Verbraucher als Ausgleich für andernfalls an die US-Regierung zu entrichtende Geldbußen einen unmittelbaren Vorteil (z. B. in Form von Bargeld, Gutscheinen) verschaffen. Dies wurde in der Vergangenheit so gehandhabt und kann auch im Zusammenhang mit den Grundsätzen des Datenschutzrahmens EU-USA weiterhin so gehandhabt werden, falls die Umstände dies erfordern. Sollte eine Luftverkehrsgesellschaft die Bestimmungen des Abschnitts 41712 wiederholt verletzen, würden Zweifel an der Bereitschaft der Gesellschaft zur Einhaltung der Grundsätze aufkommen, was in gravierenden Fällen dazu führen könnte, dass die Gesellschaft als nicht mehr betriebstauglich angesehen und ihr somit die wirtschaftliche Betriebsgenehmigung entzogen würde.
Bisher sind beim Ministerium relativ wenige Beschwerden wegen mutmaßlicher Verstöße gegen die Datenschutzbestimmungen durch Inhaber von Kartenverkaufsstellen und Luftverkehrsgesellschaften eingegangen. Bei Vorliegen einer Beschwerde wird diese gemäß den im Vorangehenden ausgeführten Grundsätzen geprüft.
Gemäß Abschnitt 41712 gilt das Verbot unlauterer und irreführender Praktiken im Luftverkehr oder beim Verkauf von Flugtickets für amerikanische oder ausländische Luftverkehrsgesellschaften oder Inhaber von Kartenverkaufsstellen. Das Ministerium geht häufig gegen amerikanische und ausländische Luftverkehrsgesellschaften wegen Praktiken vor, die sich sowohl auf ausländische als auch auf amerikanische Verbraucher nachteilig auswirken, sofern diese bei der Erbringung von Verkehrsdienstleistungen mit Ziel oder Ausgangspunkt in den USA stattgefunden haben. Das Ministerium nutzt alle ihm zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe und wird dies auch weiterhin tun, um ausländische wie amerikanische Verbraucher vor unlauteren und irreführenden Praktiken im Luftverkehr vonseiten beaufsichtigter Unternehmen zu schützen.
Im Zusammenhang mit Luftverkehrsgesellschaften setzt das Ministerium darüber hinaus weitere zielgerichtete Gesetze durch, die Bestimmungen zum Schutz von Verbrauchern außerhalb der USA beinhalten, darunter das Children’s Online Privacy Act (COPPA). Dieses Gesetz verlangt unter anderem von Betreibern von Websites und Online-Diensten, die an Kinder gerichtet sind, sowie von für die Allgemeinheit bestimmten Websites, die wissentlich personenbezogene Daten von Kindern unter 13 erheben, dass sie die Eltern darüber in Kenntnis setzen und die nachweisliche Zustimmung der Eltern einholen. In den USA betriebene Websites und Dienste, die dem COPPA unterliegen und personenbezogene Daten von ausländischen Kindern erheben, sind an die Bestimmungen des COPPA gebunden. Im Ausland betriebene Websites und Dienste müssen sich ebenfalls daran halten, wenn sie sich an Kinder in den USA richten oder wissentlich personenbezogene Daten von Kindern in den USA erheben. Für den Fall, dass amerikanische oder ausländische Luftverkehrsgesellschaften, die in den USA geschäftlich tätig sind, gegen das COPPA verstoßen, ist das Ministerium zur Einleitung von Durchsetzungsmaßnahmen befugt.
Sobald sich eine Luftverkehrsgesellschaft oder der Inhaber einer Kartenverkaufsstelle für eine Beteiligung am Datenschutzrahmen EU-USA entscheidet und beim Ministerium eine Beschwerde eingeht, wonach diese Luftverkehrsgesellschaft bzw. dieser Inhaber einer Kartenverkaufsstelle gegen die Grundsätze des Datenschutzrahmens EU-USA verstoßen hat, kann das Ministerium folgende Schritte einleiten, um dem Datenschutzrahmen EU-USA mit Nachdruck Geltung zu verschaffen.
Die OACP des Ministeriums prüft alle Beschwerden wegen mutmaßlicher Verstöße gegen den Datenschutzrahmen EU-USA, dazu gehören auch Beschwerden von EU-Datenschutzbehörden und leitet Durchsetzungsmaßnahmen ein, sofern es Anzeichen für einen Verstoß gibt.
Darüber hinaus arbeitet die OACP mit der FTC und dem Handelsministerium zusammen und befasst sich vorrangig mit Beschwerden über den Verstoß beaufsichtigter Unternehmen gegen im Rahmen des Datenschutzrahmens EU-USA eingegangenen Datenschutzverpflichtungen.
Nach Eingang einer Beschwerde über einen mutmaßlichen Verstoß gegen die Grundsätze des Datenschutzrahmens kann die OACP im Rahmen ihrer Ermittlungen eine Reihe von Maßnahmen ergreifen. So kann sie beispielsweise die Datenschutzbestimmungen des Inhabers einer Kartenverkaufsstelle oder der Luftverkehrsgesellschaft überprüfen, beim Inhaber der Kartenverkaufsstelle bei der Luftverkehrsgesellschaft oder bei Dritten zusätzliche Informationen einholen, die vorlegende Stelle dazu befragen und untersuchen, ob die Verstöße systematisch erfolgen oder eine größere Anzahl von Verbrauchern betreffen. Darüber hinaus stellt die Dienststelle fest, ob in dem vorliegenden Fall Sachverhalte berührt werden, die in den Zuständigkeitsbereich des Handelsministeriums oder der FTC fallen, sie prüft, ob Aufklärungsmaßnahmen für Verbraucher und Unternehmen hilfreich wären und leitet gegebenenfalls ein Verfahren ein.
Sollte das Ministerium Kenntnis von möglichen Verstößen gegen den Datenschutzrahmen EU-USA durch die Inhaber von Kartenverkaufsstellen erlangen, stimmt es sein weiteres Vorgehen mit der FTC ab. Darüber hinaus unterrichten wir die FTC und das Handelsministerium über die Ergebnisse von Durchsetzungsmaßnahmen im Rahmen des Datenschutzrahmens EU-USA.
Das Ministerium bekräftigt seine Zusage, im Falle von Verstößen gegen die Grundsätze des Datenschutzrahmens EU-USA, die auch falsche oder irreführende Angaben zur Beteiligung am Datenschutzrahmen EU-USA einschließen, Ermittlungen einzuleiten. Wir behandeln vorrangig Fälle, die uns durch das Handelsministerium übermittelt werden und Organisationen betreffen, die sich seinen Nachforschungen zufolge unrechtmäßig als Mitglied des Datenschutzrahmens EU-USA bezeichnen oder das Gütesiegel des Datenschutzrahmens EU-USA ohne Genehmigung verwenden.
Wenn im Übrigen eine Organisation in ihren Datenschutzbestimmungen zusichert, dass sie sich an die Grundsätze des Datenschutzrahmens EU-USA hält, reicht die bloße Tatsache, dass sie sich beim Handelsministerium nicht selbst zertifiziert oder ihre Selbstzertifizierung nicht verlängert, nicht aus, um sich der Durchsetzung dieser Zusicherungen durch das Handelsministerium zu entziehen.
Darüber hinaus bekräftigt die OACP des Ministeriums ihr Engagement für die Überwachung möglicher Durchsetzungsmaßnahmen, die zur Gewährleistung der Einhaltung der Grundsätze des Datenschutzrahmens EU-USA erforderlich sein können. Insbesondere wenn die Dienststelle eine Anordnung an eine Luftverkehrsgesellschaft oder einen Inhaber einer Kartenverkaufsstelle erlässt, in der künftige Verstöße gegen den Datenschutzrahmen EU-USA und gegen Abschnitt 41712 untersagt werden, überwacht sie in der Folge die Einhaltung der Vorgaben in der Unterlassungsanordnung durch die jeweilige Organisation. Die Dienststelle stellt zudem sicher, dass Anordnungen im Zusammenhang mit den Datenschutzrahmen EU-USA betreffenden Fällen auf ihrer Website eingesehen werden können.
Einer weiteren Zusammenarbeit mit unseren Partnern in den USA und mit den verantwortlichen Akteuren in der EU in allen den Datenschutzrahmen EU-USA betreffenden Angelegenheiten sehen wir erwartungsvoll entgegen.
Ich hoffe, dass Ihnen diese Ausführungen weiterhelfen. Falls Sie noch Fragen haben oder weitere Auskünfte benötigen, wenden Sie sich bitte vertrauensvoll an mich.
Mit freundlichen Grüßen
Buttigieg
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