ANHANG I SCHIEDSMODELL A.Anwendungsbereich — Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1795 der Kommission vom 10.7.2023 gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angemessenheit des Schutzniveaus für personenbezogene Daten nach dem Datenschutzrahmen EU-USA (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 4745) (Text von Bedeutung für den EWR)
In diesem Anhang I sind die Bedingungen aufgeführt, unter denen dem Datenschutzrahmen EU-USA angehörende Organisationen zur Behandlung von Ansprüchen im Schiedsverfahren nach dem Grundsatz des Rechtsschutzes, der Durchsetzung und der Haftung verpflichtet sind. Die im Folgenden beschriebene Möglichkeit des verbindlichen Schiedsverfahrens bezieht sich auf bestimmte „Restansprüche“ in Bezug auf Daten, die unter den Datenschutzrahmen EU-USA fallen. Damit soll Privatpersonen ein zeitnaher, unabhängiger und fairer Mechanismus bereitgestellt werden, der sich mit geltend gemachten Verstößen gegen die Grundsätze befasst, die nicht von einem der gegebenenfalls in Anspruch genommenen anderen Mechanismen des Datenschutzrahmens EU-USA geklärt werden konnten.
Die Grundsätze, Überblick, Absatz 5.
Im Rahmen dieses Schiedsverfahrens ist das Datenschutzrahmen-Panel (das Schiedsforum, das aus einem oder drei von den Parteien ausgewählten Schiedsrichtern besteht) befugt, einzelfallabhängige nichtmonetäre billigkeitsrechtliche Ansprüche (wie z. B. Zugang, Korrektur, Löschung oder Rückgabe der betreffenden Daten der Person) anzuerkennen, um die Verstöße gegen die Grundsätze abzustellen. Dies sind die einzigen Befugnisse des Datenschutzrahmen-Panels in Bezug auf Abhilfemaßnahmen. Bei der Prüfung von Abhilfemaßnahmen muss das Datenschutzrahmen-Panel andere bereits von anderen Mechanismen im Rahmen des Datenschutzrahmens EU-USA verhängte Abhilfemaßnahmen berücksichtigen. Schadensersatz, Kosten, Gebühren oder andere derartige Maßnahmen sind nicht verfügbar. Jede Partei muss selbst für die anfallenden Anwaltsgebühren aufkommen.
Wer das Schiedsverfahren in Anspruch nehmen möchte, muss vor der Einleitung einer Schiedsklage 1) den behaupteten Verstoß direkt bei der Organisation geltend machen und der Organisation Gelegenheit geben, die Angelegenheit innerhalb der in Abschnitt d)i) des Zusatzgrundsatzes „Beschwerdeverfahren und Durchsetzung“ aufgeführten Frist zu klären, 2) das kostenlose unabhängige Beschwerdeverfahren im Rahmen der Grundsätze in Anspruch nehmen und 3) die Angelegenheit kostenlos über seine zuständige Datenschutzbehörde dem Ministerium zuleiten und dem Ministerium die Gelegenheit geben, die Angelegenheit nach Möglichkeit innerhalb der im Schreiben der International Trade Administration des Handelsministeriums gesetzten Frist zu klären.
Das Schiedsverfahren kann nicht in Anspruch genommen werden, wenn der von der Person geltend gemachte Verstoß 1) bereits Gegenstand eines verbindlichen Schiedsverfahrens war, 2) Gegenstand eines rechtskräftigen Urteils in einem Gerichtsverfahren mit der Person als Prozesspartei war oder 3) von den Parteien bereits geregelt wurde. Darüber hinaus kann diese Option nicht in Anspruch genommen werden, wenn eine Datenschutzbehörde 1) nach dem Zusatzgrundsatz „Rolle der Datenschutzbehörden“ oder dem Zusatzgrundsatz „Personaldaten“ zuständig ist oder 2) befugt ist, den geltend gemachten Verstoß direkt mit der Organisation zu klären. Die Befugnis einer Datenschutzbehörde, den gleichen Anspruch gegen einen Verantwortlichen in der EU geltend zu machen schließt die Inanspruchnahme des Schiedsverfahrens gegen eine nicht an die Befugnis der Datenschutzbehörde gebundene andere rechtliche Einheit allein nicht aus.
Die Entscheidung einer Privatperson, dieses verbindliche Schiedsverfahren in Anspruch zu nehmen, ist vollkommen freiwillig. Die Schiedssprüche sind für alle beteiligten Parteien verbindlich. Mit der Inanspruchnahme verzichtet die betreffende Person auf die Möglichkeit, ein anderes Forum mit der Klärung des geltend gemachten Verstoßes zu befassen; wenn jedoch diesem Verstoß mit der Anerkennung nichtmonetärer Ansprüche nicht vollständig abgeholfen wird, kann die betreffende Person dennoch Schadensersatzansprüche vor Gericht geltend machen.
10. Juni 1958
Ebenda.
Ebenda.
Ebenda.
Ebenda.
Ebenda.
Ebenda.
Mit diesem Schiedsverfahren sollen individuelle Streitigkeiten geklärt werden, und die Schiedssprüche sollen nicht als zur Nachahmung empfohlener oder verbindlicher Präzedenzfall bei Angelegenheiten anderer Parteien dienen, einschließlich bei künftigen Schiedsverfahren oder an Gerichten der EU oder der USA oder in Verfahren der FTC.
Die Parteien wählen die Schiedsrichter für das Datenschutzrahmen-Panel aus dem im Folgenden erörterten Verzeichnis der Schiedsrichter aus.
Im Einklang mit dem geltenden Recht erstellen das Ministerium und die Kommission ein Verzeichnis mit mindestens 10 Schiedsrichtern, die aufgrund ihrer Unabhängigkeit, Integrität und Sachkenntnis ausgewählt werden. Dafür gilt Folgendes:
Die Schiedsrichter
1) verbleiben für einen Zeitraum von drei Jahren in dem Verzeichnis, sofern keine außergewöhnlichen Umstände oder wichtigen Gründe für die Streichung vorliegen; dieser Zeitraum kann vom Ministerium nach vorheriger Mitteilung an die Kommission um weitere drei Jahre verlängert werden,
2) sind gegenüber einer der Parteien oder einer dem Datenschutzrahmen angehörenden Organisation bzw. gegenüber den USA, der EU oder einem EU-Mitgliedstaat oder einer anderen Regierungsbehörde, öffentlichen Stelle oder Strafverfolgungsbehörde weder weisungsgebunden noch anderweitig verpflichtet und
3) müssen als Rechtsanwalt in den Vereinigten Staaten zugelassen und im US-Privatrecht bewandert sein und Sachkenntnis im EU-Datenschutzrecht aufweisen.
Das International Centre for Dispute Resolution (ICDR), die internationale Abteilung der American Arbitration Association (AAA) (im Folgenden zusammen „ICDR-AAA“), wurde vom Handelsministerium mit der Durchführung von Schiedsverfahren gemäß den Grundsätzen und der Verwaltung des in Anhang I der Grundsätze genannten Schiedsfonds beauftragt. Am 15. September 2017 einigten sich das Ministerium und die Kommission auf die Annahme einer Reihe von Schiedsregeln, mit denen die in Anhang I der Grundsätze beschriebenen verbindlichen Schiedsverfahren geregelt werden, sowie auf einen Verhaltenskodex für Schiedsrichter, der den allgemein anerkannten ethischen Standards für Handelsschiedsrichter und Anhang I der Grundsätze entspricht. Das Ministerium und die Kommission haben vereinbart, die Schiedsregeln und den Verhaltenskodex an die Aktualisierungen des Datenschutzrahmens EU-USA anzupassen, und das Ministerium wird mit dem ICDR-AAA zusammenarbeiten, um diese Aktualisierungen vorzunehmen.
1. Eine Person kann vorbehaltlich der vorstehend aufgeführten Voraussetzungen ein verbindliches Schiedsverfahren einleiten, indem sie der Organisation eine „Mitteilung“ zukommen lässt. Die Mitteilung enthält eine Zusammenfassung der gemäß Abschnitt C unternommenen Schritte zur Klärung einer Beschwerde, eine Beschreibung des geltend gemachten Verstoßes und, nach eigener Wahl, Belegunterlagen und -materialien und/oder eine Rechtserörterung mit Bezug zum geltend gemachten Verstoß.
2. Es werden Verfahren entwickelt, die sicherstellen, dass für einen geltend gemachten Verstoß nicht mehrere Verfahren geführt oder mehrere Abhilfemaßnahmen getroffen werden.
3. Die FTC kann parallel zum Schiedsverfahren tätig werden.
4. An den Schiedsverfahren dürfen keine Vertreter der USA, der EU oder eines EU-Mitgliedstaats oder einer anderen Regierungsbehörde, staatlichen Behörde oder Strafverfolgungsbehörde teilnehmen, wobei auf Antrag einer Person aus der EU die Datenschutzbehörden Hilfe ausschließlich bei der Erstellung der Mitteilung leisten können, jedoch keinen Zugang zu Offenlegungen und anderen Materialien in Bezug auf diese Schiedsverfahren haben dürfen.
5. Ort des Schiedsverfahrens sind die Vereinigten Staaten, und die betroffene Person kann sich für eine Teilnahme per Video oder Telefonkonferenz entscheiden, die für sie mit keinen Kosten verbunden ist. Eine persönliche Anwesenheit ist nicht erforderlich.
6. Verfahrenssprache ist Englisch, wenn von den Parteien nicht anders vereinbart. Auf einen begründeten Antrag hin und unter Berücksichtigung dessen, ob sich die Person von einem Anwalt vertreten lässt, werden Dolmetscher für die mündliche Verhandlung sowie Übersetzungen der Verfahrensunterlagen bereitgestellt, ohne dass sich daraus Kosten für die Person ergeben, es sei denn, das Datenschutzrahmen-Panel gelangt in einem konkreten Fall zu dem Schluss, dass eine Kostenübernahme nicht gerechtfertigt oder unverhältnismäßig wäre.
Die Schiedsrichter sollen angemessene Maßnahmen zur Minimierung der Kosten oder Gebühren der Schiedsverfahren ergreifen.
Das Ministerium ermöglicht im Einklang mit dem geltenden Recht die Aufrechterhaltung eines Fonds, in den die dem Datenschutzrahmen angehörenden Organisationen einen Beitrag einzahlen, der sich zum Teil nach der Größe der Organisation richtet und die Schiedskosten, einschließlich Schiedsrichtergebühren, bis zu einer Obergrenze deckt. Der Fonds wird von einem Dritten verwaltet, der dem Ministerium regelmäßig über die Tätigkeit des Fonds Bericht erstattet. Das Ministerium arbeitet mit dem Dritten zusammen, um die Tätigkeit des Fonds regelmäßig zu überprüfen, einschließlich der Notwendigkeit einer Anpassung des Beitrags oder der Obergrenze für die Schiedskosten, und prüft unter anderem die Anzahl der Schiedsverfahren sowie deren Kosten und Dauer, und zwar im Einvernehmen, dass den dem Datenschutzrahmen angehörenden Organisationen keine übermäßige finanzielle Belastung auferlegt wird. Das Ministerium wird die Kommission über das Ergebnis dieser Überprüfungen mit dem Dritten unterrichten und die Kommission im Voraus über etwaige Anpassungen der Höhe der Beiträge informieren. Rechtsanwaltsgebühren sind von dieser Bestimmung oder einem anderen Fonds im Rahmen dieser Bestimmung nicht erfasst.
8. Wenn erforderlich, kann eine die Person betreffende Offenlegung zugelassen werden, wobei diese Offenlegung von den Parteien vertraulich behandelt und nur in Verbindung mit dem Schiedsverfahren genutzt wird.
9. Schiedsverfahren sollen innerhalb von 90 Tagen nach Zustellung der Mitteilung an die betreffende Organisation abgeschlossen werden, sofern von den Parteien nicht anderweitig vereinbart.
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