Die Mitglieder der Gruppe sowie Beobachter und andere Personen, die an Sitzungen der Gruppe teilnehmen, unterliegen der Verpflichtung, ihnen durch die Arbeit der Gruppe, ihrer Untergruppen oder Sachverständigenarbeitsgruppen bekannt gewordene Informationen nicht weiterzugeben, wenn die Kommission sie davon in Kenntnis setzt, dass die betreffende Stellungnahme oder die aufgeworfene Frage vertraulich ist. In solchen Fällen kann die Kommission beschließen, dass nur Mitglieder der Gruppe an den Sitzungen teilnehmen dürfen.
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