(1) Die Gruppe nimmt auf Ersuchen der Kommission oder auf eigene Initiative Stellungnahmen und Berichte an die Kommission an. Die Annahme der Stellungnahmen und Berichte erfolgt im Konsens oder, falls dies nicht möglich ist, mit einfacher Mehrheit, wobei jedes Mitglied eine Stimme hat. Mitglieder, die gegen eine Vorlage gestimmt haben, können verlangen, dass den Stellungnahmen oder Berichten eine Erklärung mit einer Zusammenfassung der Gründe für ihren Standpunkt beigefügt wird.
(2) Auf Ersuchen des Europäischen Parlaments oder des Rates um eine Stellungnahme oder einen Bericht der Gruppe zu frequenzpolitischen Fragen im Zusammenhang mit der elektronischen Kommunikation nimmt die Gruppe ihre Stellungnahme oder ihren Bericht nach den in Absatz 1 festgelegten Regeln an. Die Gruppe übermittelt ihre Stellungnahme oder ihren Bericht an das Organ, das darum ersucht hatte, und an die Kommission. Die Stellungnahme oder der Bericht kann gegebenenfalls die Form eines mündlichen Vortrags des Vorsitzes der Gruppe oder eines von der Gruppe ernannten Mitglieds vor dem Europäischen Parlament oder dem Rat haben.
(3) Beschluss der Kommission vom 30. Mai 2016 zur Festlegung horizontaler Bestimmungen über die Einsetzung und Arbeitsweise von Expertengruppen der Kommission, C(2016) 3301 final.
(4) Die Kommission kann die Sitzungen der Gruppe zu allen Themen, die in ihre Zuständigkeit fallen, mit Zustimmung des Vorsitzes über das Sekretariat einberufen. Sie beruft eine Sitzung ein, wenn dies für die Anwendung des Artikels 2 Absatz 2 dieses Beschlusses erforderlich ist.
(5) Die Gruppe gibt sich auf Vorschlag der Kommission eine Geschäftsordnung, deren Annahme im Konsens, andernfalls mit einfacher Mehrheit erfolgt, wobei jeder Mitgliedstaat eine Stimme hat. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung durch die Kommission.
(6) Die Gruppe kann Beobachter zur Teilnahme an ihren Sitzungen einladen, auch aus Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums und Ländern, die Kandidaten für den Betritt zur Europäischen Union sind, von der CEPT und dem ETSI; sie kann auch Sachverständige und interessierte Parteien anhören. Die Beobachter benennen ihre Vertreter. Der Vorsitz kann den Beobachtern und ihren Vertretern gestatten, an den Diskussionen teilzunehmen und ihr Fachwissen einzubringen. Beobachter haben jedoch kein Stimmrecht und beteiligen sich nicht an der Formulierung von Empfehlungen oder Ratschlägen der Gruppe. Hält es die Gruppe für angemessen, zur Ausarbeitung einer Stellungnahme oder eines Berichts Belege und Fakten zu sammeln, kann sie Vertreter der Branche zur Darlegung der Standpunkte zu ihren Sitzungen einladen.
(7) Hält es die Gruppe für angemessen, kann sie Sachverständige der nationalen Regulierungsbehörden oder anderer zuständiger Behörden und des GEREK zur Teilnahme an ihren Sitzungen einladen.
Für die Zwecke des Artikels 35 der Richtlinie (EU) 2018/1972 gestattet die Gruppe die Teilnahme von Sachverständigen der in der Richtlinie (EU) 2018/1972 genannten nationalen Regulierungsbehörden oder anderen zuständigen Behörden und des GEREK.
Im Rahmen detaillierter Vorschriften, die mit dem GEREK und mit der Kommission zu vereinbaren sind, gestattet die Gruppe die Beteiligung des GEREK an ihren Tätigkeiten bezüglich der Marktregulierung und des Wettbewerbs im Zusammenhang mit Funkfrequenzfragen, die in die Zuständigkeit des GEREK fallen.
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