Artikel 2 Aufgaben — Gruppe für Frequenzpolitik
(1) Die Gruppe unterstützt und berät die Kommission
a) in strategischen Fragen der Funkfrequenzpolitik in der Union;
b) bei der Koordinierung der funkfrequenzpolitischen Konzepte in der Union;
c) durch die Abgabe von Stellungnahmen zu Legislativvorschlägen für mehrjährige Programme für die Funkfrequenzpolitik und zur Freigabe harmonisierter Funkfrequenzen für die gemeinsame Nutzung oder für eine Nutzung, die keinen individuellen Rechten unterliegt;
d) durch die Abgabe von Stellungnahmen zu Empfehlungen der Kommission in Bezug auf die harmonisierte Anwendung der Bestimmungen des Rechtsrahmens für die elektronische Kommunikation im Bereich der Funkfrequenzen, unbeschadet der Rolle des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK);
e) bei der Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen der Kommission, den Mitgliedstaaten und den jeweils zuständigen Behörden im Zusammenhang mit der Umsetzung von bestehenden Rechtsvorschriften, Programmen und politischen Strategien der Union im Bereich der Funkfrequenzen;
f) gegebenenfalls in Bezug auf harmonisierte Bedingungen für die Verfügbarkeit und effiziente Nutzung der Funkfrequenzen, die für die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts erforderlich sind.
(2) Die Gruppe unterstützt die Mitgliedstaaten bei der Zusammenarbeit miteinander und mit der Kommission sowie mit dem Rat und dem Europäischen Parlament auf deren Ersuchen im Hinblick auf die strategische Planung und die Koordinierung der Konzepte im Bereich der Funkfrequenzpolitik in der Union, indem sie
a) vorbildliche Verfahren in Funkfrequenzen betreffenden Angelegenheiten im Hinblick auf die Umsetzung des Unionsrechts ausarbeitet;
b) die Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Umsetzung des Unionsrechts und auf die Leistung eines Beitrags zur Entwicklung des Binnenmarkts erleichtert;
c) die Konzepte der Mitgliedstaaten für die Zuweisung und Genehmigung der Nutzung von Funkfrequenzen koordiniert und Berichte und Stellungnahmen zu Funkfrequenzen betreffenden Angelegenheiten veröffentlicht.
(3) Die Gruppe unterstützt die Mitgliedstaaten bei der grenzüberschreitenden Koordinierung der Funkfrequenznutzung, damit die Nutzung der Funkfrequenzen in ihrem Hoheitsgebiet so organisiert wird, dass kein anderer Mitgliedstaat — insbesondere aufgrund grenzüberschreitender schädlicher funktechnischer Störungen zwischen Mitgliedstaaten — daran gehindert wird, in seinem Hoheitsgebiet die Nutzung harmonisierter Funkfrequenzen im Einklang mit dem Unionsrecht zu gestatten.
Zu diesem Zweck wird die Gruppe auf Ersuchen eines betroffenen Mitgliedstaats tätig, um Probleme oder Streitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten sowie mit Drittländern im Zusammenhang mit der grenzübergreifenden Koordinierung oder mit grenzüberschreitenden schädlichen funktechnischen Störungen, durch die Mitgliedstaaten an der Nutzung von Funkfrequenzen in ihrem Hoheitsgebiet gehindert werden, zu lösen bzw. beizulegen.
In Bezug auf harmonisierte Funkfrequenzen kann die Gruppe eine Stellungnahme abgeben, um eine koordinierte Lösung für ein solches Problem oder eine solche Streitigkeit zwischen Mitgliedstaaten vorzuschlagen.
(4) Die Gruppe unterstützt die Kommission bei ihren vorbereitenden Arbeiten für Vorschläge an den Rat zur Beschlussfassung gemäß Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union bezüglich der Festlegung der Standpunkte, die im Namen der Union in den für Funkfrequenzangelegenheiten zuständigen internationalen Organisationen zu vertreten sind.
(5) Die Gruppe kann Sitzungen organisieren, um den nationalen Regulierungsbehörden oder anderen zuständigen Behörden auf deren Ersuchen die Möglichkeit zu geben, im Zusammenhang mit den Genehmigungsverfahren und -bedingungen für die Funkfrequenznutzung bestimmte Fragen zu erörtern und Meinungen und Erfahrungen auszutauschen.
(6) Unbeschadet des Absatzes 5 beruft die Gruppe ab dem 21. Dezember 2020 für die Zwecke des Artikels 35 der Richtlinie (EU) 2018/1972 Sitzungen des Peer-Review-Forums in Bezug auf Funkfrequenzen ein, für die durch technische Durchführungsmaßnahmen gemäß der Entscheidung Nr. 676/2002/EG harmonisierte Bedingungen festgelegt wurden, um auf Antrag der nationalen Regulierungsbehörde oder einer anderen zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats oder in Ausnahmefällen gemäß Artikel 35 Absatz 2 des Kodex auf Initiative der Gruppe die Nutzung von Funkfrequenzen für drahtlose Breitbandnetze und -dienste zu ermöglichen.
Rückverweise