(1) Die an den Arbeiten der Gruppe und der Untergruppen beteiligten Teilnehmer erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung.
(2) Für die Sitzungen der Gruppe ist die Erstattung der Reisekosten durch die Kommission auf eine Person pro Delegation des Mitgliedstaats beschränkt. Die Kommission erstattet keine Reisekosten von Beobachtern und Sachverständigen oder anderen interessierten Parteien, die unter Artikel 4 Absatz 6 fallen; ebenfalls nicht erstattet werden Kosten von Zusammenkünften der Gruppe, ihres Vorsitzes oder dessen Vertretern mit interessierten Parteien.
(3) Die Kosten der Organisation der Sitzungen der Gruppe werden von der Kommission getragen, sofern die Sitzungen in Brüssel stattfinden. Bei Sitzungen der Gruppe außerhalb von Brüssel in der Europäischen Union trägt die Kommission nur die Reisekosten.
(4) Die Kommission kann externe Studien in Auftrag geben, um die Arbeit der Gruppe zu unterstützen. In diesem Fall entscheidet die Kommission über die Notwendigkeit der Studie, trägt die damit verbundenen Kosten und ist für die Verwaltung der Studien zuständig.
(5) Die Kosten der Einrichtung und Pflege der Website der Gruppe werden von der Kommission getragen.
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