ANHANG 5.1.1.Ausbildungsnachweise für die ärztliche Grundausbildung — Delegierter Beschluss (EU) 2017/2113 der Kommission vom 11. September 2017 zur Änderung des Anhangs V der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich von Ausbildungsnachweisen und den Titeln von Ausbildungsgängen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 6054)Text von Bedeutung für den EWR.
Anhang V der Richtlinie 2005/36/EG wird wie folgt geändert:
1. Die Nummern 5.1.1 bis 5.1.4 erhalten folgende Fassung:
2. Nummer 5.2.2 erhält folgende Fassung:
3. Die Nummern 5.3.2 und 5.3.3 erhalten folgende Fassung:
4. Nummer 5.4.2 erhält folgende Fassung:
5. Nummer 5.5.2 erhält folgende Fassung:
6. Nummer 5.6.2 erhält folgende Fassung:
7. Nummer 5.7.1 erhält folgende Fassung:
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