Artikel 2 — Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1804 der Kommission vom 10. Oktober 2016 über die Durchführungsmodalitäten für die Anwendung der Artikel 34 und 35 der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 6351) (Text von Bedeutung für den EWR)
(1) Erhält die Kommission einen Antrag auf Feststellung der Anwendbarkeit des Artikels 34 und gilt der Zugang zum Markt als nicht beschränkt im Sinne des Artikels 34 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU, veröffentlicht sie eine Bekanntmachung mit den in Anhang II Teil A dieses Beschlusses genannten Angaben.
Erhält die Kommission einen Antrag auf Feststellung der Anwendbarkeit des Artikels 34 und kann der freie Zugang zum Markt im Sinne des Artikels 34 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU nicht als gegeben angesehen werden, veröffentlicht sie eine Bekanntmachung mit den in Anhang II Teil B dieses Beschlusses genannten Angaben.
(2) Wird die Frist für den Erlass der Durchführungsrechtsakte nach Artikel 35 der Richtlinie 2014/25/EU im Einklang mit Anhang IV Nummer 1 Unterabsatz 4 dieser Richtlinie verlängert, veröffentlicht die Kommission eine Bekanntmachung mit den in Anhang III Teil A dieses Beschlusses genannten Angaben.
(3) Wird die Frist für den Erlass der Durchführungsrechtsakte nach Artikel 35 der Richtlinie 2014/25/EU im Einklang mit Anhang IV Absatz 2 dieser Richtlinie unterbrochen, veröffentlicht die Kommission eine Bekanntmachung mit den in Anhang III Teil B dieses Beschlusses genannten Angaben. Die Kommission veröffentlicht eine Bekanntmachung mit den in Anhang III Teil C dieses Beschlusses genannten Angaben, wenn die Fristunterbrechung endet.
(4) Wird der Antrag auf Feststellung der Anwendbarkeit des Artikels 34 der Richtlinie 2014/25/EU vom Antragssteller zurückgenommen, veröffentlicht die Kommission eine Bekanntmachung mit den in Anhang III Teil D dieses Beschlusses genannten Angaben.
(5) Unterliegen Aufträge, mit denen die Ausübung einer bestimmten Tätigkeit ermöglicht werden soll, sowie Wettbewerbe, die zur Ausübung einer solchen Tätigkeit ausgerichtet werden, nicht mehr der Richtlinie 2014/25/EU, weil die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht innerhalb der Frist nach Anhang IV dieser Richtlinie erlassen hat, veröffentlicht die Kommission eine Bekanntmachung mit den in Anhang IV dieses Beschlusses genannten Angaben.
(6) Die in den Bekanntmachungen nach den Anhängen II, III und IV vorgesehenen Angaben können, falls dies angebracht ist, geändert oder hinzugefügt werden, beispielsweise in den Fällen, in denen ein bereits eingereichter Antrag im Einklang mit Artikel 35 Absatz 4 der Richtlinie 2014/25/EU wesentlich geändert wird.
(7) Amtsblatt der Europäischen Union
§ 2 TBO 2022 · TBO 2022 · Bauordnung 2022, Tiroler
§ 2 § 2
…durch die ein Gebäude oder ein Gebäudeteil vor dem 1. Jänner 2030 zu einem Niedrigstenergiegebäude bzw. ab dem 1. Jänner 2030 zu einem Nullemissionsgebäude umgebaut wird. (37) Umfassende Renovierung in mehreren Stufen ist eine umfassende Renovierung, die in einer Höchstzahl von Schritten gemäß einem Renovierungspass durchgeführt wird. (38) Seveso…
§ 21 4a. Abschnitt
…2020 angesucht wurde. Sofern nach dem 31. Dezember 2029 um die Baubewilligung angesucht wird, müssen Gebäude nach Abs. 1 lit. a als Nullemissionsgebäude ausgeführt sein. In der Verordnung nach § 20 Abs. 1 sind die Anforderungen festzulegen, welchen Niedrigstenergiegebäude und Nullemissionsgebäude zu entsprechen haben. (3) Soweit…
§ 2 TEffG · TEffG · Energieeffizienzgesetz, Tiroler
§ 2 § 2
…schlechter ist als das nach Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2024/1275 gemeldete kostenoptimale Niveau, und bei dem der fast bei Null liegende oder sehr geringe Energiebedarf zu einem ganz wesentlichen Teil durch Energie aus erneuerbaren Quellen – einschließlich Energie aus erneuerbaren Quellen, die am Standort erzeugt…
§ 7 § 7
…und auf den Internetseiten der Träger öffentlicher Einrichtungen zu veröffentlichen. Im Inventar sind auch jene Gebäude zu führen, die den Standard eines Niedrigstenergiegebäudes oder eines Nullemissionsgebäudes bereits erfüllen.…
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