Artikel 1 — Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1804 der Kommission vom 10. Oktober 2016 über die Durchführungsmodalitäten für die Anwendung der Artikel 34 und 35 der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 6351) (Text von Bedeutung für den EWR)
(1) Die Anträge auf Feststellung der Anwendbarkeit des Artikels 34 der Richtlinie 2014/25/EU, die im Einklang mit Artikel 35 dieser Richtlinie eingereicht werden („Anträge auf Feststellung der Anwendbarkeit des Artikels 34“), enthalten zumindest die in Anhang I dieses Beschlusses genannten Angaben. Sie orientieren sich an der Struktur von Anhang I dieses Beschlusses.
(2) Hat eine für die betreffende Tätigkeit zuständige unabhängige nationale Behörde eine mit Gründen und Belegen versehene Stellungnahme gemäß Artikel 35 der Richtlinie 2014/25/EU abgegeben, so wird diese Stellungnahme dem Antrag beigefügt.
(3) Mit Ausnahme der in Artikel 40 Absatz 1 Unterabsatz 4 erwähnten besonderen Umstände und soweit die generelle Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel gemäß Artikel 106 Absatz 2 der Richtlinie 2014/25/EU aufgeschoben wurde, werden die Anträge gemäß Absatz 1 und die Stellungnahmen gemäß Absatz 2 an das zu diesem Zweck eingerichtete elektronische Postfach auf der Website der Kommission übermittelt und an die Mitgliedstaaten weitergeleitet.
(4) Wird ein Antrag gemäß Absatz 1 oder eine Stellungnahme gemäß Absatz 2 auf einem anderen Weg als auf elektronischem Weg gemäß Artikel 40 Absatz 1 beziehungsweise Artikel 106 Absatz 2 der Richtlinie 2014/25/EU übermittelt, so wird dieser auf dem Postweg oder einem anderen geeigneten Weg an die auf ihrer Website veröffentlichte Adresse der Kommission in dreifacher Ausfertigung übermittelt und an die Mitgliedstaaten weitergeleitet.
§ 2 TBO 2022 · TBO 2022 · Bauordnung 2022, Tiroler
§ 2 § 2
…durch die ein Gebäude oder ein Gebäudeteil vor dem 1. Jänner 2030 zu einem Niedrigstenergiegebäude bzw. ab dem 1. Jänner 2030 zu einem Nullemissionsgebäude umgebaut wird. (37) Umfassende Renovierung in mehreren Stufen ist eine umfassende Renovierung, die in einer Höchstzahl von Schritten gemäß einem Renovierungspass durchgeführt wird. (38) Seveso…
§ 21 4a. Abschnitt
…2020 angesucht wurde. Sofern nach dem 31. Dezember 2029 um die Baubewilligung angesucht wird, müssen Gebäude nach Abs. 1 lit. a als Nullemissionsgebäude ausgeführt sein. In der Verordnung nach § 20 Abs. 1 sind die Anforderungen festzulegen, welchen Niedrigstenergiegebäude und Nullemissionsgebäude zu entsprechen haben. (3) Soweit…
§ 2 TEffG · TEffG · Energieeffizienzgesetz, Tiroler
§ 2 § 2
…schlechter ist als das nach Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2024/1275 gemeldete kostenoptimale Niveau, und bei dem der fast bei Null liegende oder sehr geringe Energiebedarf zu einem ganz wesentlichen Teil durch Energie aus erneuerbaren Quellen – einschließlich Energie aus erneuerbaren Quellen, die am Standort erzeugt…
§ 7 § 7
…und auf den Internetseiten der Träger öffentlicher Einrichtungen zu veröffentlichen. Im Inventar sind auch jene Gebäude zu führen, die den Standard eines Niedrigstenergiegebäudes oder eines Nullemissionsgebäudes bereits erfüllen.…
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