(1) Die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe von Luxusgütern an die DVRK auf direktem oder indirektem Weg durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder über das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder von ihrem Hoheitsgebiet aus oder unter Benutzung von Schiffen oder Luftfahrzeugen, die die Flagge von Mitgliedstaaten führen, sind unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben, untersagt.
(2) Die Einfuhr, der Erwerb oder die Weitergabe von Luxusgütern aus der DVRK ist verboten.
(3) Die Union ergreift die notwendigen Maßnahmen, um festzulegen, welche Artikel von den Absätzen 1 und 2 erfasst werden.
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