(1) Dieser Beschluss wird überprüft und nötigenfalls geändert, insbesondere in Bezug auf die Kategorien von Personen, Einrichtungen oder Artikeln oder weitere Personen, Einrichtungen oder Artikel, für die die restriktiven Maßnahmen gelten sollen, oder gemäß entsprechender Resolutionen des VN-Sicherheitsrates.
(2) Die in Artikel 23 Absatz 1 Buchstaben b und c und in Artikel 27 Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Maßnahmen werden in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle 12 Monate, überprüft. Sie verlieren ihre Gültigkeit für die betreffenden Personen und Einrichtungen, wenn der Rat nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren bestimmt, dass die Bedingungen für ihre Anwendung nicht mehr gegeben sind.
Keine Ergebnisse gefunden