(1) Die Mitgliedstaaten verweigern nach Maßgabe ihrer nationalen Befugnisse und Rechtsvorschriften und im Einklang mit dem Völkerrecht, insbesondere den einschlägigen internationalen Übereinkünften auf dem Gebiet der Zivilluftfahrt, jedem von Luftfahrtunternehmen der DVRK betriebenen Luftfahrzeug oder jedem Luftfahrzeug mit Ursprung in der DVRK die Erlaubnis zum Start von oder zur Landung in ihrem Hoheitsgebiet oder zum Überfliegen ihres Hoheitsgebiets.
(2) Absatz 1 gilt nicht im Falle einer Notlandung oder einer Landung zum Zweck der Überprüfung.
(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn der betreffende Mitgliedstaat im Voraus bestimmt, dass der Zugang für humanitäre Zwecke oder für andere mit den Zielen des vorliegenden Beschlusses zu vereinbarende Zwecke erforderlich ist.
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