(1) Die Eröffnung von Niederlassungen, Tochterunternehmen oder Vertretungen der Banken der DVRK, einschließlich der Zentralbank der DVRK, ihrer Zweigstellen und Tochterunternehmen, sowie von anderen Finanzeinrichtungen gemäß Artikel 13 Nummer 2 im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ist untersagt.
(2) Bestehende Niederlassungen, Tochterunternehmen und Vertretungen werden innerhalb von 90 Tagen ab der Annahme der Resolution 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrates geschlossen.
(3) Außer bei vorheriger Genehmigung durch den Sanktionsausschuss, ist es Banken der DVRK, einschließlich der Zentralbank der DVRK, ihrer Niederlassungen und Tochterunternehmen, sowie anderen Finanzeinrichtungen gemäß Artikel 13 Nummer 2 untersagt,
a) neue Gemeinschaftsunternehmen mit Banken, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen, zu gründen;
b) Beteiligungen an Banken, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen, zu erwerben;
c) Korrespondenzbankbeziehungen zu Banken, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen, herzustellen oder zu unterhalten.
(4) Bestehende Gemeinschaftsunternehmen mit Banken der DVRK, Beteiligungen an ihnen und Korrespondenzbankbeziehungen zu ihnen werden innerhalb von 90 Tagen ab der Annahme der Resolution 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrates beendet.
(5) Im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ansässigen oder ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Finanzinstituten ist es untersagt, Vertretungen, Tochterunternehmen, Niederlassungen oder Bankkonten in der DVRK zu eröffnen.
(6) Bestehende Vertretungen, Tochterunternehmen oder Bankkonten in der DVRK werden innerhalb von 90 Tagen ab der Annahme der Resolution 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrates geschlossen, wenn der betreffende Mitgliedstaat über glaubwürdige Informationen verfügt, die hinreichende Gründe für die Annahme liefern, dass diese Finanzdienste zu den Nuklearprogrammen oder Programmen für ballistische Flugkörper der DVRK oder anderen nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013) oder 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrates verbotenen Aktivitäten beitragen könnten.
(7) Absatz 6 gilt nicht, wenn der Sanktionsausschuss im Einzelfall feststellt, dass diese Vertretungen, Tochterunternehmen oder Konten für die Bereitstellung humanitärer Hilfe oder die Tätigkeit der diplomatischen Missionen in der DVRK gemäß der Wiener Übereinkommen über diplomatische und konsularische Beziehungen oder für die Tätigkeit der VN oder ihrer Sonderorganisationen und verwandter Organisationen oder für andere mit den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013) oder 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrates vereinbare Zwecke erforderlich sind.
(8) Bestehende Vertretungen, Tochterunternehmen oder Bankkonten in der DVRK werden geschlossen, wenn der betreffende Mitgliedstaat über glaubwürdige Informationen verfügt, die hinreichende Gründe für die Annahme liefern, dass diese Finanzdienste zu den Nuklearprogrammen oder Programmen für ballistische Flugkörper der DVRK oder anderen nach dem vorliegenden Beschluss verbotenen Aktivitäten beitragen könnten.
(9) Ein Mitgliedstaat kann Ausnahmen von Absatz 8 zulassen, wenn er im Einzelfall feststellt, dass diese Vertretungen, Tochterunternehmen oder Konten für die Bereitstellung humanitärer Hilfe oder die Tätigkeit der diplomatischen Missionen in der DVRK gemäß der Wiener Übereinkommen über diplomatische und konsularische Beziehungen oder für die Tätigkeit der VN oder ihrer Sonderorganisationen und verwandter Organisationen oder für andere mit diesem Beschluss vereinbare Zwecke erforderlich sind. Der betreffende Mitgliedstaat informiert die anderen Mitgliedstaaten im Vorfeld über seine Absicht eine Ausnahme zuzulassen.
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