Um die Bereitstellung von Finanzdiensten oder den Transfer finanzieller oder anderer Vermögenswerte oder Ressourcen, einschließlich großer Bargeldmengen, die zu den Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper und anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen oder entsprechenden Aktivitäten oder anderen nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013) oder 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrates oder nach dem vorliegenden Beschluss verbotenen Aktivitäten der DVRK oder zur Umgehung der mit diesen Resolutionen des VN-Sicherheitsrates oder mit dem vorliegenden Beschluss verhängten Maßnahmen beitragen könnten, in oder durch das Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten oder ausgehend von ihrem Hoheitsgebiet oder an oder durch Staatsangehörige von Mitgliedstaaten oder nach ihrem Recht gegründete Einrichtungen oder ihrer Hoheitsgewalt unterstehende Personen oder Finanzinstitute zu verhindern, gilt Folgendes:
1. Es finden keine Geldtransfers von und nach der DVRK statt, ausgenommen Transaktionen, die unter Nummer 3 fallen und gemäß Nummer 4 genehmigt wurden.
2. Finanzinstitute, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen, unterlassen jedwede Transaktion oder beteiligen sich nicht länger an Transaktionen mit
3. Die folgenden Transaktionen können vorbehaltlich ihrer vorherigen Genehmigung nach Nummer 4 ausgeführt werden:
4. Geldtransfers von und nach der DVRK über eine Bank oder ein Finanzinstitut der DVRK für die in Nummer 3 genannten Transaktionen erfordern die vorherige Genehmigung durch die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaates, wenn sie einen Betrag von 15000 EUR übersteigen. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten über die erteilten Genehmigungen.
5. Die vorherige Genehmigung nach Nummer 4 ist für Geldtransfers oder Transaktionen, die der amtlichen Tätigkeit einer diplomatischen oder konsularischen Mission eines Mitgliedstaats in der DVRK dienen, nicht erforderlich.
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