(1) Jede Investition in den der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehenden durch die DVRK, ihre Staatsangehörigen oder in der DVRK eingetragene oder ihrer Hoheitsgewalt unterstehende Einrichtungen oder durch in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handelnde Personen oder Einrichtungen oder durch in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehende Einrichtungen ist verboten.
(2) Untersagt ist
a) der Erwerb oder die Ausweitung einer Beteiligung an Einrichtungen in der DVRK oder an Einrichtungen der DVRK oder der DVRK gehörenden Einrichtungen außerhalb der DVRK, die den in Absatz 1 genannten Aktivitäten nachgehen, die mit den Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen oder Aktivitäten der DVRK, oder Aktivitäten der DVRK in den Bereichen Rohstoffgewinnung, Aufbereitung und Chemieindustrie in Zusammenhang stehen, einschließlich des vollständigen Erwerbs einer solchen Einrichtung sowie der Erwerb von Anteilen oder Wertpapieren mit Beteiligungscharakter;
b) die Gewährung von Finanzierungen oder finanzieller Hilfe an Einrichtungen in der DVRK, oder an Einrichtungen der DVRK oder der DVRK gehörende Einrichtungen außerhalb der DVRK, die den in Buchstabe a genannten Tätigkeiten nachgehen, oder zum nachweislichen Zweck der Finanzierung dieser Einrichtungen in der DVRK;
c) die Gründung von Gemeinschaftsunternehmen mit Einrichtungen in der DVRK, die den in Buchstabe a genannten Aktivitäten nachgehen, oder mit unter deren Kontrolle stehende Tochterunternehmen oder Zweigunternehmen;
d) die Erbringung von Investitionsdienstleistungen, die direkt mit den unter den Buchstaben a bis c genannten Aktivitäten in Zusammenhang stehen.
Keine Ergebnisse gefunden