(1) Die Mitgliedstaaten gewähren keine öffentliche finanzielle Unterstützung für den Handel mit der DVRK, was die Gewährung von Exportkrediten, -garantien oder -versicherungen für ihre an derartigen Handelsgeschäften beteiligten Staatsangehörigen oder Einrichtungen einschließt. Dies berührt nicht Verpflichtungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Beschlusses eingegangen worden sind, sofern diese finanzielle Unterstützung zu den Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen oder entsprechenden Aktivitäten oder anderen nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013) oder 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrats oder nach dem vorliegenden Beschluss verbotenen Aktivitäten der DVRK beiträgt.
(2) Private finanzielle Unterstützung für den Handel mit der DVRK, was die Gewährung von Exportkrediten, -garantien oder -versicherungen für an derartigen Handelsgeschäften beteiligten Staatsangehörigen oder Einrichtungen der Mitgliedstaaten einschließt, wenn diese finanzielle Unterstützung zu den Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen oder entsprechenden Aktivitäten oder anderen nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013) oder 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrats oder nach dem vorliegenden Beschluss verbotenen Aktivitäten der DVRK oder zur Umgehung der mit diesen Resolutionen des VN-Sicherheitsrats oder mit diesem Beschluss verhängten Maßnahmen beitragen könnte, sind verboten.
(3) Die Absätze 1 und 2 berühren nicht den Handel für die Zwecke der Ernährung sowie für landwirtschaftliche, medizinische oder sonstige humanitäre Zwecke.
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