Artikel 2 Anforderungen an den Nachfüllmechanismus — Durchführungsbeschluss (EU) 2016/586 der Kommission vom 14. April 2016 zu den technischen Normen für den Nachfüllmechanismus elektronischer Zigaretten (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 2093) (Text von Bedeutung für den EWR)
Rückverweise
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass nachfüllbare elektronische Zigaretten und dass Nachfüllbehälter nur in Verkehr gebracht werden, wenn der Mechanismus für das Nachfüllen der elektronischen Zigaretten eine der folgenden Bedingungen erfüllt:
a) Er bedingt die Verwendung eines Nachfüllbehälters, der über einen sicher befestigten Ausgießer von mindestens 9 mm Länge verfügt, welcher dünner ist als die Öffnung des Tanks der elektronischen Zigarette, für die er verwendet wird, und bequem dort hineinpasst, und der über einen Durchflussbegrenzungsmechanismus verfügt, welcher in senkrechter Stellung und bei nur atmosphärischem Druck bei 20 °C ± 5 °C höchstens 20 Tropfen Nachfüllflüssigkeit pro Minute abgibt;
b) er funktioniert über ein Andocksystem, das nur dann Nachfüllflüssigkeit in den Tank der elektronischen Zigarette abgibt, wenn die elektronische Zigarette und der Nachfüllbehälter miteinander verbunden sind.
(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Gebrauchsanweisungen, die den nachfüllbaren elektronischen Zigaretten und den Nachfüllbehältern gemäß Artikel 20 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie 2014/40/EU beigefügt sein müssen, geeignete Nachfüllanweisungen, auch Diagramme, umfassen.
Bei nachfüllbaren elektronischen Zigaretten und bei Nachfüllbehältern mit einem Nachfüllmechanismus nach Absatz 1 Buchstabe a wird die Breite des Ausgießers bzw. der Tanköffnung in den Gebrauchsanweisungen so angegeben, dass die Verbraucher feststellen können, ob Nachfüllbehälter und elektronische Zigarette kompatibel sind.
Bei nachfüllbaren elektronischen Zigaretten und bei Nachfüllbehältern mit einem Nachfüllmechanismus nach Absatz 1 Buchstabe b wird in den Gebrauchsanweisungen angegeben, welche Andocksysteme mit diesen elektronischen Zigaretten und diesen Nachfüllbehältern kompatibel sind.
Art. 4 KSchG · KSchG · Konsumentenschutzgesetz
Art. 4 Artikel 4
… I Nr. 60/2026, zu den §§ 5d, 9b bis 9d, 28a und Anlage 1, BGBl. Nr. 140/1979) Mit Artikel 1, 2 und 3 dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie (EU) 2024/1799 über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren und zur Änderung…
Art. 4 VBKG · VBKG · Verbraucherbehördenkooperationsgesetz
Art. 4 Artikel 4
…Umsetzungshinweis (Anm.: aus BGBl. I Nr. 60/2026, zu Anlage 1 , BGBl. I Nr. 148/2006) Mit Artikel 1, 2 und 3 dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie (EU) 2024/1799 über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren und zur Änderung…