Art. 9 Überblick — Beschluss (EU) 2016/245 der Europäischen Zentralbank vom 9. Februar 2016 über die Festlegung der Vergaberegeln (Neufassung) (EZB/2016/2)
Rückverweise
(1) Die EZB vergibt Aufträge, deren geschätzter Wert die in Artikel 4 Absatz 3 festgelegten Schwellenwerte erreicht oder übersteigt, im Wege eines offenen Verfahrens. In begründeten Fällen kann die EZB ein nicht offenes Verfahren, ein Verhandlungsverfahren, einen wettbewerblichen Dialog oder eine Innovationspartnerschaft unter den Bedingungen gemäß den Artikeln 11 bis 14 durchführen.
(2) Die EZB kann Rahmenvereinbarungen schließen oder dynamische Beschaffungssysteme einrichten und gemäß den in Artikel 18 bzw. 19 niedergelegten Bedingungen Aufträge auf dieser Basis vergeben.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Verfahren können durch eine elektronische Auktion gemäß Artikel 16 ergänzt werden.
(4) Die EZB kann Wettbewerbe durchführen. Das Verfahren für die Durchführung eines Wettbewerbs muss in der im Amtsblatt veröffentlichten Bekanntmachung über den Wettbewerb genannt werden. Es muss mit den allgemeinen Grundsätzen für Wettbewerbe im Einklang stehen, einschließlich öffentlicher Bekanntgabe, Transparenz und Nichtdiskriminierung sowie Integrität und Unabhängigkeit des Preisgerichts. Die Kriterien, die bei Wettbewerben zu verwenden sind, können insbesondere Kriterien umfassen, die sich auf den künstlerischen Wert eines Planungsentwurfs und die Einhaltung des Kostenrahmens beziehen.
(5) Die EZB vergibt Konzessionsverträge im Einklang mit Artikel 20 und den allgemeinen Grundsätzen gemäß Artikel 3. Das Vergabeverfahren muss in der Bekanntmachung genannt werden.
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