Art. 8 Zusätzliche Waren, Dienst- und Bauleistungen — Beschluss (EU) 2016/245 der Europäischen Zentralbank vom 9. Februar 2016 über die Festlegung der Vergaberegeln (Neufassung) (EZB/2016/2)
Rückverweise
(1) Die EZB kann beim ursprünglichen Auftragnehmer zusätzliche Waren, Dienst- oder Bauleistungen ungeachtet ihres Werts bestellen, wenn
a) die Auftragsunterlagen eindeutige und präzise Überprüfungs- oder Optionsklauseln enthalten, die zusätzliche Lieferungen, Dienst- oder Bauleistungen vorsehen, und
b) die zusätzlichen Waren, Dienst- oder Bauleistungen bei der Berechnung des Auftragswerts gemäß Artikel 5 berücksichtigt wurden.
Die Klauseln müssen den Umfang und die Art der Überprüfung oder Optionen und die Umstände, in denen von ihnen Gebrauch gemacht werden darf, benennen. Sie dürfen keine Überprüfung oder Optionen vorsehen, die den Gesamtcharakter des ursprünglichen Auftrags verändern würden.
(2) Die EZB kann bei einem Auftragnehmer zusätzliche Waren, Dienst- oder Bauleistungen ungeachtet ihres Werts bestellen, wenn die dadurch notwendigen Änderungen des ursprünglichen Auftrags nicht wesentlich sind. Änderungen gelten als wesentlich, wenn sie den Gesamtcharakter des Auftrags verändern.
Änderungen gelten als unwesentlich, wenn ihr kumulierter Wert sowohl a) unter den in Artikel 4 Absatz 3 festgelegten Schwellenwerten liegt als auch b) weniger als 10 % des ursprünglichen Auftragswerts von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen oder 15 % des ursprünglichen Auftragswerts von Bauaufträgen beträgt.
Änderungen, die diese Schwellenwerte überschreiten, gelten als wesentlich, insbesondere wenn eine oder mehrere der nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:
a) Mit der Änderung werden Bedingungen eingeführt, die, wenn sie für das ursprüngliche Vergabeverfahren gegolten hätten, die Zulassung anderer als der ursprünglich ausgewählten Bewerber oder die Annahme eines anderen als des ursprünglich angenommenen Angebots ermöglicht hätten oder das Interesse weiterer Teilnehmer am Vergabeverfahren geweckt hätten,
b) mit der Änderung wird das wirtschaftliche Gleichgewicht des Auftrags zugunsten des Auftragnehmers in einer Weise verschoben, die im ursprünglichen Auftrag nicht vorgesehen war,
c) mit der Änderung wird der Umfang des Auftrags erheblich ausgeweitet,
d) ein neuer Auftragnehmer ersetzt den Auftragnehmer, an den der ursprüngliche Auftrag vergeben wurde, in anderen als den in Absatz 4 vorgesehenen Fällen.
(3) Darüber hinaus kann die EZB beim ursprünglichen Auftragnehmer zusätzliche Waren, Dienst- oder Bauleistungen bestellen,
a) wenn die zusätzlichen Waren, Dienst- oder Bauleistungen aufgrund von Umständen erforderlich werden, die die EZB trotz sorgfältigen Vorgehens nicht vorhersehen konnte, sofern die Änderung den Gesamtcharakter des ursprünglichen Auftrags nicht verändert, oder
b) wenn sich die zusätzlichen Waren, Dienst- oder Bauleistungen, die erforderlich geworden sind, in technischer oder wirtschaftlicher Hinsicht nicht ohne erheblichen Nachteil oder beträchtliche Zusatzkosten vom ursprünglichen Auftrag trennen lassen.
Der Gesamtwert der zusätzlichen Waren, Dienst- oder Bauleistungen darf jedoch in jedem einzelnen Fall 50 % des ursprünglichen Werts des Auftrags nicht überschreiten.
(4) Ein Auftrag kann geändert werden, indem der Auftragnehmer, an den er vergeben wurde, durch einen anderen Auftragnehmer ersetzt wird, aufgrund entweder
a) einer eindeutig formulierten, klaren und präzisen Überprüfungs- oder Optionsklausel,
b) der Tatsache, dass ein anderer Lieferant, der die ursprünglich angewandten Kriterien zur Auswahl des ursprünglichen Auftragnehmers erfüllt, im Zuge einer Unternehmensumstrukturierung — einschließlich Übernahme, Fusion, Erwerb oder Insolvenz — ganz oder teilweise an die Stelle des ursprünglichen Auftragnehmers tritt, sofern dies keine weiteren wesentlichen Änderungen des Auftrags zur Folge hat und nicht dazu dient, die Anwendung dieses Beschlusses zu umgehen, oder
c) der Tatsache, dass die EZB die Verpflichtungen gegenüber den Unterauftragnehmern des Auftragnehmers einschließlich der Verpflichtung, Zahlungen unmittelbar an die Unterauftragnehmer zu leisten, übernimmt, sofern dies im Auftrag vorgesehen ist.
(5) Im Zusammenhang mit ursprünglichen Aufträgen, die nach Kapitel II vergeben wurden, veröffentlicht die EZB eine Bekanntmachung im Amtsblatt in Bezug auf etwaige Bestellungen zusätzlicher Waren, Dienst- oder Bauleistungen nach Absatz 3, wenn der Gesamtwert der entsprechend diesem Auftrag bestellten zusätzlichen Waren, Dienst- oder Bauleistungen 50 % des ursprünglichen Auftragswerts überschreitet.
(6) Ist keine der Bedingungen gemäß den Absätzen 1 bis 4 erfüllt, so können Aufträge für zusätzliche Waren, Dienst- oder Bauleistungen nur gemäß den Artikeln 4 und 6 dieses Beschlusses vergeben werden.
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