Art. 7 Dauer und Verlängerung von Aufträgen — Beschluss (EU) 2016/245 der Europäischen Zentralbank vom 9. Februar 2016 über die Festlegung der Vergaberegeln (Neufassung) (EZB/2016/2)
Rückverweise
(1) Die Dauer eines Auftrags einschließlich etwaiger Verlängerungen darf vier Jahre nicht überschreiten, es sei denn, der Gegenstand des Auftrags oder ein sonstiger berechtigter Grund rechtfertigt eine längere Dauer.
(2) Die Dauer von befristeten Aufträgen kann über die ursprünglich vereinbarte Dauer hinaus unter folgenden Bedingungen verlängert werden:
a) Die Bekanntmachung oder, im Fall eines Verfahrens gemäß Kapitel III, die Aufforderung zur Angebotsabgabe sieht die Möglichkeit einer Verlängerung vor,
b) die Verlängerung ist ordnungsgemäß begründet, und
c) bei der Festlegung des anwendbaren Verfahrens gemäß Artikel 4 wurden die Verlängerungen berücksichtigt.
(3) Ansonsten kann die Dauer eines zeitlich begrenzten Auftrags nur in den in Artikel 6 Absatz 1 genannten Fällen verlängert werden.
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