Art. 6 Ausnahmen — Beschluss (EU) 2016/245 der Europäischen Zentralbank vom 9. Februar 2016 über die Festlegung der Vergaberegeln (Neufassung) (EZB/2016/2)
Rückverweise
(1) In den folgenden Fällen kann die EZB von spezifischen Verfahrensvoraussetzungen abweichen oder einen Auftrag direkt an einen Lieferanten vergeben:
a) wenn der Auftrag aus zwingenden Gründen und im Einklang mit objektiven Kriterien nur von einem bestimmten Lieferanten ausgeführt werden kann. Diese Gründe können technischer, künstlerischer oder rechtlicher Art, einschließlich der Ausübung nach geltendem Recht begründeter ausschließlicher Rechte, nicht jedoch wirtschaftlicher Art sein,
b) wenn dringliche, zwingende Gründe im Zusammenhang mit Ereignissen, die die EZB nicht voraussehen konnte, es nicht zulassen, die Fristen für ein Vergabeverfahren einzuhalten,
c) wenn die EZB den Auftrag als geheim eingestuft hat oder die Ausführung des Auftrags nach den Sicherheitsvorschriften der EZB besondere Sicherheitsmaßnahmen erfordert oder der Schutz der wesentlichen Interessen der EZB dies verlangt. Forschungs- und Entwicklungsaufträge im Bereich der Banknotensicherheit erfordern besondere Sicherheitsmaßnahmen und sind daher von den in diesem Beschluss festgelegten Anforderungen ausgenommen,
d) bei Lieferaufträgen, wenn es sich um Produkte handelt, die ausschließlich zu Forschungs-, Versuchs-, Untersuchungs- oder Entwicklungszwecken hergestellt werden, wobei eine Serienfertigung zum Nachweis der Marktfähigkeit oder zur Deckung der Forschungs- und Entwicklungskosten nicht unter diese Bestimmung fällt,
e) wenn Vertragsleistungen zu besonders günstigen Bedingungen bei Lieferanten, die ihre Geschäftstätigkeit endgültig einstellen, oder bei Insolvenz-/Konkursverwaltern oder Liquidatoren, die infolge eines Insolvenz-/Konkurs-, Vergleichs- oder Ausgleichsverfahrens oder eines in den Rechts- oder Verwaltungsvorschriften eines Mitgliedstaats vorgesehenen gleichartigen Verfahrens bestellt wurden, erworben werden,
f) im Fall zusätzlich erworbener Produkte im Rahmen eines Lieferauftrags, die die ursprünglichen Produkte oder Installationsarbeiten ersetzen oder erweitern, sofern ein Wechsel des Lieferanten zu unverhältnismäßigen Schwierigkeiten bei Betrieb und Wartung führen würde. Die Laufzeit von Aufträgen im Zusammenhang mit solchen zusätzlichen Produkten darf drei Jahre nicht überschreiten, und
g) in anderen Fällen, die in diesem Beschluss ausdrücklich genannt werden.
In allen Fällen, die in diesem Absatz genannt werden, hält die EZB den Wettbewerb zwischen mehreren geeigneten Lieferanten aufrecht, wann immer dies möglich ist.
(2) Ungeachtet des Auftragswerts kann die EZB einen Auftrag gemäß Artikel 35 vergeben, wenn der Hauptgegenstand des Auftrags eine der in Anhang I aufgeführten Dienstleistungen ist.
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