Art. 40 Gerichtsstand — Beschluss (EU) 2016/245 der Europäischen Zentralbank vom 9. Februar 2016 über die Festlegung der Vergaberegeln (Neufassung) (EZB/2016/2)
Rückverweise
Für Streitigkeiten zwischen der EZB und einem Lieferanten in Bezug auf diesen Beschluss oder ein konkretes Vergabeverfahren ist ausschließlich der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig. Steht ein Beschwerdeverfahren gemäß Artikel 39 zur Verfügung, muss der Beschwerdeführer die Entscheidung der EZB abwarten, bevor er den Gerichtshof anruft. Die im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union festgelegten Fristen beginnen mit dem Erhalt der Entscheidung über die Beschwerde durch den Lieferanten zu laufen.
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