Art. 4 Auftragswertschwellen — Beschluss (EU) 2016/245 der Europäischen Zentralbank vom 9. Februar 2016 über die Festlegung der Vergaberegeln (Neufassung) (EZB/2016/2)
Rückverweise
(1) Aufträge, deren geschätzter Wert ohne Mehrwertsteuer die in Absatz 3 genannten Schwellenwerte erreicht oder überschreitet, werden gemäß den in Kapitel II festgelegten Verfahren vergeben.
(2) 20000
(3) Es gelten folgende Schwellenwerte:
a) 209000 EUR für Liefer- und Dienstleistungsaufträge,
b) 5225000 EUR für Bauaufträge und Konzessionsverträge.
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